Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(407 -) 
Der Vorsitzende kann jedoch, wenn er es für nöthig erachtet, die Abhörung solcher 
Zeugen und Sachverständigen durch den Richter ihres Wohnorts oder einen anderen Richter 
anordnen und bis nach derselben, wenn der Antrag vom Staatsanwalte gestellt war, die 
Zufertigung des Verzeichnisses, wenn der Antrag vom Angeklagten gestellt war, die Ent- 
schließung auf letzteren verschieben. 
Art. 263. 
Die Bestimmungen der Art. 260, 261, 262 leiden auch auf andere Beweismittel 
und deren Herbeischaffung Anwendung. 
Art. 264. 
Die Abhörung anderer Zeugen und Sachverständigen, sowie der Gebrauch anderer 
Beweismittel, als welche in dem Verzeichnisse (Art. 260) oder in dem Antrage des An- 
geklagten benannt sind, kann bei der Hauptverhandlung nur von dem Vorsitzenden, ver- 
möge des ihm im Art. 277 eingeräumten Befugnisses, verfügt werden. 
Art. 265. 
Rücksichtlich der von dem Privatankläger verfolgten Verbrechen (Art. 2 52) ist das 
im Art. 260 bestimmte Verzeichniß von dem Vorsitzenden nach vorgängigem Gehöre des 
Privatanklägers aufzustellen. Die Vorschriften des Art. 260, Abs. 4, 5, Art. 261, 262, 
263, 264 leiden hier gleichfalls Anwendung. Was daselbst von dem Staatsanwalte be- 
stimmt worden, ist auch in Betreff des Privatanklägers zu beobachten. 
Der Privatankläger kann die Zeugen und Sachverständigen, deren Vorladung abge- 
lehnt worden ist, auf seine Kosten in der Verhandlung gestellen. (Vergl. noch Art. 274) 
Art. 266. 
Anberaumung. 
Der Vorsitzende bestimmt, nach vorheriger Vernehmung mit dem Staatsanwalte, den 
Tag für die Hauptverhandlung. 
Auf Sonn= und Feiertage darf dieselbe nicht anberaumt werden. (Vergl. jevoch 
Art. 312, Abs. 3) 
Der Vorsitzende kann, nach vorheriger Vernehmung mit dem Staatsanwalte, verfügen, 
daß eine bereits angesetzte Strafsache in der anberaumten Sitzung überhaupt nicht, oder 
in Bezug auf einzelne Angeklagte nicht verhandelt werde, auch solchenfalls, da nöthig, die 
einstweilige Verwahrung des Angeklagten anordnen. 
Diese Vorschrift soll auch in dem Falle gelten, wenn der Antrag gegen einen zeither 
nicht zur Untersuchung gezogenen Theilnehmer oder Begünstiger des Verbrechens oder der 
Verbrechen, zu deren Aburtheilung die Hauptverhandlung anberaumt worden ist, gestellt 
wird und die gleichzeitige Aburtheilung derselben als angemessen erscheint. 
1855. 61
	        
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