Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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falschen Aussage von derselben nicht abgeht, so kann das Gericht, mit Rücksicht auf die 
Bedeutung des Zeugnisses für die Beurtheilung der Hauptsache, von amtswegen oder auf 
Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten, das Hauptverfahren aussetzen oder 
vertagen. 
Das Gericht kann zugleich bis zur Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung 
gegen den Zeugen die einstweilige Verwahrung desselben anordnen. 
Art. 330. 
Maaßregeln im Falle der Aussetzung und Vertagung. 
Wird bei mehreren Angeklagten nur rücksichtlich eines oder einzelner Angeklagten eine 
Vertagung beschlossen, ohne daß auch bei den übrigen Angeklagten ein Grund zur Ver— 
tagung vorliegt, so ist in Betreff der Beweisaufnahme der Bestimmung des Art. 317, 
Abs. 2 gleichfalls nachzugehen. Es kann jedoch im Falle der Fortsetzung der Verhandlung 
gegen die übrigen Angeklagten die Beweisaufnahme mit der gegen diese letzteren ver— 
bunden werden. 
Art. 331. 
Das Gericht kann auch in jedem anderen Falle der Aussetzung oder Vertagung durch 
einen von ihm zu beauftragenden Richter solche Beweisaufnahmen sofort veranstalten, 
welche mit Rücksicht auf die Gefahr inmittels eintretender Verluste oder auf die Schwierig- 
keit späterer Herbeischaffung als dringlich erscheinen. Die Schlußbestimmung des Abs. 6 
im Art. 277 leidet hier gleichfalls Anwendung. 
Art. 332. 
Besondere Bestimmungen. 
Ist in Abwesenheit eines Angeklagten die Hauptverhandlung abgehalten worden, das 
Gericht hält jedoch am Schlusse derselben die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht 
geeignet, so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeklagten auf sich 
beruhen soll. 
Art. 333. 
Wird gegen den Abwesenden ein Erkenntniß in der Hauptsache nicht ertheilt, so hat 
das Gericht dessenungeachtet den Abwesenden zur Abstattung derjenigen Kosten mittels 
Erkenntnisses zu verurtheilen, welche der Angeklagte auch im Falle seiner Freisprechung 
abzustatten gehabt hätte. 
Diese Bestimmung leidet auch in den Fällen des Art. 317, Abs. 2 Anwendung. 
Art. 334. 
Ist das bei einer Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden ertheilte Enderkenntniß 
in Gemäßheit des Art. 308 bekannt gemacht worden, so gilt diese Bekanntmachung auch 
1855. 64
	        
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