(431)
falschen Aussage von derselben nicht abgeht, so kann das Gericht, mit Rücksicht auf die
Bedeutung des Zeugnisses für die Beurtheilung der Hauptsache, von amtswegen oder auf
Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten, das Hauptverfahren aussetzen oder
vertagen.
Das Gericht kann zugleich bis zur Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung
gegen den Zeugen die einstweilige Verwahrung desselben anordnen.
Art. 330.
Maaßregeln im Falle der Aussetzung und Vertagung.
Wird bei mehreren Angeklagten nur rücksichtlich eines oder einzelner Angeklagten eine
Vertagung beschlossen, ohne daß auch bei den übrigen Angeklagten ein Grund zur Ver—
tagung vorliegt, so ist in Betreff der Beweisaufnahme der Bestimmung des Art. 317,
Abs. 2 gleichfalls nachzugehen. Es kann jedoch im Falle der Fortsetzung der Verhandlung
gegen die übrigen Angeklagten die Beweisaufnahme mit der gegen diese letzteren ver—
bunden werden.
Art. 331.
Das Gericht kann auch in jedem anderen Falle der Aussetzung oder Vertagung durch
einen von ihm zu beauftragenden Richter solche Beweisaufnahmen sofort veranstalten,
welche mit Rücksicht auf die Gefahr inmittels eintretender Verluste oder auf die Schwierig-
keit späterer Herbeischaffung als dringlich erscheinen. Die Schlußbestimmung des Abs. 6
im Art. 277 leidet hier gleichfalls Anwendung.
Art. 332.
Besondere Bestimmungen.
Ist in Abwesenheit eines Angeklagten die Hauptverhandlung abgehalten worden, das
Gericht hält jedoch am Schlusse derselben die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht
geeignet, so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeklagten auf sich
beruhen soll.
Art. 333.
Wird gegen den Abwesenden ein Erkenntniß in der Hauptsache nicht ertheilt, so hat
das Gericht dessenungeachtet den Abwesenden zur Abstattung derjenigen Kosten mittels
Erkenntnisses zu verurtheilen, welche der Angeklagte auch im Falle seiner Freisprechung
abzustatten gehabt hätte.
Diese Bestimmung leidet auch in den Fällen des Art. 317, Abs. 2 Anwendung.
Art. 334.
Ist das bei einer Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden ertheilte Enderkenntniß
in Gemäßheit des Art. 308 bekannt gemacht worden, so gilt diese Bekanntmachung auch
1855. 64