Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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S8) Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Chemnitz betreffend; 
vom 20sten Januar 1855. 
Won, Johann, GOT Gnaden Körig von Sachfen 
uc. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem von dem Stadtrathe zu Chemnitz, 
unter Zustimmung des größeren Bürgerausschusses daselbst, die Eröffnung einer Anleihe 
von Einhundert Vierzigtausend Thalern gegen jährliche Verzinsung mit Vier vom 
Hundert, und Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, Seiten des Letzteren unaufkünd— 
baren, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen beschlossen worden, 
hierzu unter den deshalb festgestellten Bedingungen auf Vortrag Unserer Ministerien der 
Justiz und des Innern Unsere Genehmigung ertheilt haben. 
Auch haben Wir demnächst den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der 
inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder 
verloren gegangener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsscheine und Zins- 
leisten in den Reseripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, ingleichen vom 
2 Ssten Juni 1791 (Codexs Aug. Forts. II, Abth. 2, pag. 23, 74, 901) und in der 
Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung pag. 195) zugestanden sind, 
dergestalt verliehen, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der erwähnten Anleihe 
in Anwendung zu bringen sind und soll dießfalls das Mortificationsverfahren vor Unserem 
Landgerichte zu Chemnitz oder dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte stattfinden. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie 
sonst Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 20sten Januar 1855. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
 
	        
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