(19)
9) Verordnung,
den Gebrauch des Landeswappens auf Waarenetiquetten und Marken betreffend;
vom 20sten Januar 1855.
Jn Erwägung, daß der Gebrauch des Landeswappens auf Waarenetiquetten und Marken,
als einfachste und deutlichste Bezeichnung des Ursprungs der Waare in den bedeutenderen
mit Sachsen concurrirenden industriellen Ländern Jedermann frei gegeben ist, und daß es
deshalb wünschenswerth erscheint, den Producenten des Königreichs Sachsen auf allen
Märkten, wo sie der Concurrenz der Erzeugnisse anderer Länder begegnen, die gleiche Füg—
lichkeit zu gewähren, und in Erwägung des Umstandes, daß bei der bisherigen Uebung,
wonach die Erlaubniß zu solcher Anwendung des Landeswappens nur an Einzelne auf
Grund besonderer Erörterung ertheilt wurde, eine scheinbare besondere Begünstigung ein—
zelner Fabrikanten vor ihren Concurrenten im Inlande eintrat, hat das Ministerium des
Innern mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen, wie folgt:
&1. Der Gebrauch des Landeswappens auf Waarenetiquetten und Waarenmarken
ist künftig Jedem Staatsangehörigen des Königreichs Sachsen für seine eigenen Erzeugnisse
erlaubt, ohne daß es deshalb einer Anzeige bedarf oder irgend eine Abgabe dafür zu ent-
richten ist.
§6#2. Jede andere Anwendung eines Königlich Sächsischen Wappenstempels, insbe-
sondere zum Verschlusse von Briefen und Paketen, zur Bezeichnung von Briefen, Fracht-
briefen, Anweisungen 2c., kurz zu jedem nicht unter den Begriff der Waarenetiquette oder
Waarenmarke fallenden Zwecke, bleibt untersagt.
3Auch bewendet es bei der Bestimmung im §& 4 der allgemeinen Firmen= und
Procuraordnung vom 2 Ssten Juli 1846, wonach der Beisatz „Königlich Sächsisch“ zu
einer Firma nicht ohne besondere Erlaubniß der competenten Behörde gestattet ist.
Dresden, den 20 sten Januar 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust. Demutb.
Letzte Absendung: am 14ten Februar 1855.