Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(446 ) 
Drittes Capitel. 
Von den Rechtsmitteln gegen die Erkenntnisse der Einzelrichter. 
Art. 377. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Erkenntnisse der Einzelrichter können sowohl mit der Nichtigkeitsbeschwerde als 
mit dem Einspruche angefochten werden. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über die Nichtigkeitsbeschwerde im 
Allgemeinen und insbesondere über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Enderkenntnisse 
der Bezirksgerichte, sowie über das weitere Verfahren dabei und die Entscheidung des 
Oberappellationsgerichts gelten auch, soweit sie hier Anwendung finden, für die Nichtig— 
keitsbeschwerde gegen die Erkenntnisse der Einzelrichter. 
Art. 378. 
Ist gleichzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde und ein Einspruch, gleichviel ob von der— 
selben Seite oder von verschiedenen Seiten eingewendet worden, so hat das Bezirksgericht, 
welchem beide Rechtsmittel anzuzeigen sind, zu ermessen, ob es zweckmäßiger sei, zunächst 
den Einspruch zu erledigen, oder zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde zur Entscheidung des 
Oberappellationsgerichts zu bringen. Von der gefaßten Entschließung ist der Staatsanwalt 
und der Bezüchtigte in Kenntniß zu setzen. Im Falle der Abgabe der Sache an das Ober— 
appellationsgericht hat dasselbe sich der Entscheidung zu unterziehen und die letztere an das 
Bezirksgericht gelangen zu lassen, welches hierauf, wenn sich der Einspruch durch die Ent— 
scheidung des Oberappellationsgerichts nicht von selbst erledigt, der Entscheidung über den 
Einspruch sich unterzieht. Das Bezirksgericht ist hierbei an die Rechtsansicht, auf welcher 
die Entscheidung des Oberappellationsgerichts beruht, gebunden. 
Art. 379. 
Der Einspruch kann von dem Staatsanwalte, sowie von dem Bezüchtigten und zwar 
sowohl wegen der Entscheidung über die Schuldfrage und den Kostenpunkt als wegen der 
Strafabmessung erhoben werden. 
Der Vorschrift des Art. 339, Abs. 1 in Bezug auf die Vertheidigung ist hier gleich- 
falls nachzugehen. 
Das Bezirksgericht kann das Erkenntniß zum Nachtheile des Angeschuldigten nur auf 
den Einspruch des Staatsanwalts und zu Gunsten des Angeschuldigten nur auf den Einspruch 
des letzteren abändern. Eben so leidet die Bestimmung des Art. 348 auf den Einspruch 
des Angeklagten gleichfalls Anwendung.
	        
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