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Drittes Capitel.
Von den Rechtsmitteln gegen die Erkenntnisse der Einzelrichter.
Art. 377.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Erkenntnisse der Einzelrichter können sowohl mit der Nichtigkeitsbeschwerde als
mit dem Einspruche angefochten werden.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über die Nichtigkeitsbeschwerde im
Allgemeinen und insbesondere über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Enderkenntnisse
der Bezirksgerichte, sowie über das weitere Verfahren dabei und die Entscheidung des
Oberappellationsgerichts gelten auch, soweit sie hier Anwendung finden, für die Nichtig—
keitsbeschwerde gegen die Erkenntnisse der Einzelrichter.
Art. 378.
Ist gleichzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde und ein Einspruch, gleichviel ob von der—
selben Seite oder von verschiedenen Seiten eingewendet worden, so hat das Bezirksgericht,
welchem beide Rechtsmittel anzuzeigen sind, zu ermessen, ob es zweckmäßiger sei, zunächst
den Einspruch zu erledigen, oder zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde zur Entscheidung des
Oberappellationsgerichts zu bringen. Von der gefaßten Entschließung ist der Staatsanwalt
und der Bezüchtigte in Kenntniß zu setzen. Im Falle der Abgabe der Sache an das Ober—
appellationsgericht hat dasselbe sich der Entscheidung zu unterziehen und die letztere an das
Bezirksgericht gelangen zu lassen, welches hierauf, wenn sich der Einspruch durch die Ent—
scheidung des Oberappellationsgerichts nicht von selbst erledigt, der Entscheidung über den
Einspruch sich unterzieht. Das Bezirksgericht ist hierbei an die Rechtsansicht, auf welcher
die Entscheidung des Oberappellationsgerichts beruht, gebunden.
Art. 379.
Der Einspruch kann von dem Staatsanwalte, sowie von dem Bezüchtigten und zwar
sowohl wegen der Entscheidung über die Schuldfrage und den Kostenpunkt als wegen der
Strafabmessung erhoben werden.
Der Vorschrift des Art. 339, Abs. 1 in Bezug auf die Vertheidigung ist hier gleich-
falls nachzugehen.
Das Bezirksgericht kann das Erkenntniß zum Nachtheile des Angeschuldigten nur auf
den Einspruch des Staatsanwalts und zu Gunsten des Angeschuldigten nur auf den Einspruch
des letzteren abändern. Eben so leidet die Bestimmung des Art. 348 auf den Einspruch
des Angeklagten gleichfalls Anwendung.