Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(462 ) 
Art. 425. 
,U„ Todesstrafe. 
Ein Todesurtheil ist nicht eher zu vollstrecken, als bis dem Untersuchungsrichter amt- 
lich eröffnet worden ist, daß der König von seinem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch 
gemacht habe. 
Art. 426. 
Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in einem umschlossenen Raume in Gegen- 
wart einer Gerichtscommission, welche wenigstens aus drei Mitgliedern des Gerichts und 
einem Protocollführer bestehen muß, und eines Mitgliedes der Staatsanwaltschaft, sowie 
eines Seelsorgers von dem religiösen Bekenntnisse des Verurtheilten, dafern ein solcher 
im Inlande zu erlangen ist. 
Der Vorstand und die Mitglieder der Gemeindebehörde, sowie die Gemeindevertreter 
des Orts, wo die Vollstreckung stattfindet, sind von dem Orte und der Stunde der Voll= 
streckung, um derselben beiwohnen zu können, durch den Untersuchungsrichter in Kenntniß 
zu setzen. 
Außerdem ist den übrigen richterlichen Beamten und Mitgliedern der Staatsanwalt- 
schaft, dem Vertheidiger und den nächsten Verwandten des Verurtheilten und, soweit es 
der Raum zuläßt, anderen erwachsenen Personen die Gegenwart bei der Hinrichtung zu 
gestatten. 
Die Vollstreckung des Todesurtheils wird durch das Läuten einer Glocke angekündigt, 
welches mit dem Austritte des Verurtheilten aus dem Gefängnisse beginnt und bis zum 
Schlusse der Hinrichtung fortdauert. 
An Sonn= und Feiertagen, sowie während der Charwoche soll ein Todesurtheil nicht 
vollstreckt werden. 
Art. 427. 
Stirbt ein zum Tode Verurtheilter vor Vollziehung des Erkenntnisses, jedoch nach 
eingetretener Rechtskraft desselben, so ist der Leichnam an die nächste anatomische Anstalt 
abzuliefern oder, wenn dieses nicht thunlich ist, an einem abgesonderten Platze des Todten- 
ackers zu begraben. 
Art. 42 8. 
Abschrift und Bekanntmachung der Erkenntnisse. 
Bei ganz oder theilweise freisprechenden Erkenntnissen ist dem Angeklagten auf sein 
Verlangen eine Abschrift des Erkenntnisses und der Entscheidungsgründe, soweit letztere 
ihn betreffen, in beglaubter Form unentgeltlich auszufertigen. 
Oas Justizministerium kann die amtliche Veröffentlichung ergangener, sowohl frei- 
sprechender als verurtheilender, Erkennntnisse anordnen.
	        
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