Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 429. 
Rückgabe der in Beschlag genommenen Gegenstände. 
Das Gericht hat zugleich die Rückgabe der in Beschlag genommenen Ueberführungs— 
stücke oder Gegenstände des Verbrechens, insoweit sie nicht zum Vortheile der Staats- oder 
einer anderen Casse verwirkt, oder wegen des Gebrauchs zu verbrecherischen Zwecken zu 
vernichten sind, an den Eigenthümer anzuordnen, sofern derselbe mit Sicherheit ermittelt 
worden und ein Widerspruch eines Dritten oder des hierüber zu befragenden Angeklagten 
nicht vorliegt. 
Art. 430. 
Ersatzleistung. 
Sind Gegenstände, welche dem Angeklagten eigenthümlich gehören, in Beschlag ge— 
nommen worden oder sonst in gerichtlichen Gewahrsam gelangt, so ist davon mit Zustimm— 
ung des Angeklagten der dem Verletzten gebührende Ersatz zu bestreiten. 
Der Angeklagte ist solchenfalls über die Ersatzleistung noch vor Ertheilung des End— 
erkenntnisses gerichtswegen zu befragen. 
Die Ersatzleistung geht der Berichtigung der Kosten aus diesen Gegenständen voraus. 
Art. 431. 
Verfahren gegen aus der Strafhaft Entwichene. 
Ist ein Verurtheilter aus der Strafhaft entwichen und wird die Identität desselben 
mit einem später Ergriffenen bezweifelt, so hat hierüber das Bezirksgericht des Orts, wo- 
selbst der Verurtheilte seine Strafe verbüßte und, wenn er nicht aus einer Landesstrafanstalt 
entwichen, das Bezirksgericht, welches das Straferkenntniß gesprochen hatte oder, wenn 
letzteren Falls ein Einzelrichter dasselbe ertheilt hatte, das Bezirksgericht des Bezirks, durch 
eine Abtheilung von fünf Richtern, mittels Erkenntnisses zu entscheiden. 
Art. 432. 
Die Entscheidung erfolgt, nachdem das Gericht die etwa vorgeladenen Zeugen abge- 
hört, sowie die sonst nöthigen Erörterungen vorgenommen hat. Der Staatsanwalt und 
der Angeklagte können gleichfalls Zeugen und andere Beweismittel angeben; über ihre 
Zulassung, insbesondere über die Abhörung der Zeugen entscheidet das Gericht. Wegen 
Abhörung und Vereidung der Zeugen gelten die Vorschriften der dritten Abtheilung im 
zweiten Capitel. 
Die Sitzung ist unter den im Art. 5 fg. bemerkten Beschränkungen öffentlich. 
Die Verhandlung kann und zwar auch in dem Falle, wenn die Strafe in Folge einer 
Privatanklage zuerkannt worden war, bei Vermeidung der Nichtigkeit, nur in Gegenwart 
des Staatsanwalts und des Angeklagten vorgenommen werden. 
1855. 68
	        
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