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Art. 436.
Mangeln die im Art. 434 bestimmten Voraussetzungen der Verurtheilung oder wer—
den gegen den Anspruch oder zur Aufrechthaltung desselben von den Parteien erhebliche
Thatsachen angeführt, deren Erörterung nicht zum Behufe der Entscheidung in der Straf—
sache nöthig ist, so hat das bei der Hauptverhandlung erkennende Gericht, beziehendlich der
Einzelrichter, den Beschädigten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zur besonderen
Ausführung im Wege des bürgerlichen Processes zu verweisen.
Ist jedoch nur der Betrag des Schadens noch in Frage, so kann dem Beschädigten
auf dessen Antrag die eidliche Bestärkung des Betrags, nach vorgängiger Prüfung und Fest—
stellung desselben durch das Strafgericht, in dem Straferkenntnisse nachgelassen und für den
Fall der eidlichen Bestärkung die Verurtheilung des Angeklagten auf Erstattung dieses Be—
trags gerichtet werden.
Eine gänzliche oder theilweise Entbindung des Angeklagten von dem Anspruche ist nicht
zulässig, eine theilweise Verurtheilung, verbunden mit theilweiser Verweisung zur civil—
processualischen Ausführung, aber nur insoweit statthaft, als die einzelnen Ersatzansprüche
dergestalt unabhängig von einander sich darstellen, daß sie getrennt erörtert und entschieden
werden können. Insbesondere kann das Strafgericht die Verurtheilung blos auf Rückgabe
der entzogenen Sache richten und dagegen die Geltendmachung der weiteren Schäden auf
den Weg des bürgerlichen Processes verweisen.
Art. 437.
In den vor dem Bezirksgerichte anhängigen Untersuchungen ist der Beschädigte, welcher
sich dem Strafverfahren angeschlossen hat, von dem Schlusse der Voruntersuchung, dafern
eine solche stattgefunden, und von den Entscheidungen über die Verweisung zur Hauptver—
handlung in Kenntniß zu setzen, auch zur Hauptverhandlung mit vorzuladen. Er kann
der Hauptverhandlung von Anfang an beiwohnen, bei derselben sich des Beistandes eines
Sachwalters bedienen oder auch durch einen solchen vertreten lassen. Das Bezirksgericht
hat jedoch auch bei dem Außenbleiben des Beschädigten über den von ihm gestellten Antrag
zu entscheiden.
Er kann zur Geltendmachung seiner Rechte bei der Hauptverhandlung an den Ange—
klagten, sowie an die Zeugen und Sachverständigen durch den Gerichtsvorsitzenden Fragen
richten, auch schon während der Beweisaufnahme das Wort erhalten.
Am Schlusse der Verhandlung wird er noch vor dem Staatsanwalte mit der Recht—
fertigung seiner Anträge gehört. Er kann sich aber zu deren thatsächlichen Begründung
nur auf die Ergebnisse der Untersuchung stützen.
In den bei dem Einzelrichter anhängigen Untersuchungen hat letzterer den Antrag des
Beschädigten bei der Beweisaufnahme, soweit solches nicht eine Verzögerung der Entschei—
dung über die Straffache herbeiführen würde, in Obacht zu nehmen. Beraumt er einen
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