Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(470 ) 
Anhang. 
J. 
Eid eines Zeugen in der Voruntersuchung: 
Ich schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß die von mir erstattete 
Aussage durchgängig der Wahrheit entspricht und ich wissentlich etwas zur Sache Gehöriges 
nicht verschwiegen habe, sowie daß ich auch bei etwaigen künftigen Befragungen in dieser 
Untersuchung allenthalben die Wahrheit sagen und wissentlich etwas zur Sache Gehöriges 
nicht verschweigen werde; so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum und sein heiliges 
Wort!?) 
II. 
Eid eines Zeugen in der Hauptverhandlung (nach Verschiedenheit der Fälle): 
A 
Ich schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich in der Untersuchung 
gegen N N (und Genossen) durchgängig die Wahrheit sagen und wissentlich etwas zur 
Sache Gehöriges nicht verschweigen werde; so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum 
und sein heiliges Wort! 
B. 
Ich schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß die von mir in der 
Untersuchung gegen N X 2c. erstattete Aussage durchgängig der Wahrheit entspricht und 
ich wissentlich etwas zur Sache Gehöriges nicht verschwiegen habe; so wahr mir Gott 
helfe durch Jesum Christum und sein heiliges Wort! 
III. 
Eid eines Sachverständigen: 
Ich schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich meine Wahrnehm- 
ungen treu und vollständig angeben und mein Gutachten, meiner Kenntniß und Erfahrung 
gemäß, nach sorgfältiger Prüfung, gewissenhaft abgeben werde; so wahr mir c2c. 
IV. " 
Eid eines Uebersetzers: 
Ich schwöre r2c., daß ich das mir Mitgetheilte getreu und gewissenhaft übersetzen werde; 
so wahr mir 2c. 
  
*) Bei Bekennern einer anderen, als der christlichen Religion sind die Schlußworte entsprechend 
abzuändern.
	        
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