Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

158  Erster  Teil.  Drittes  Buch.  $  56.

12.  April  1855!*  den  $  33  des  Gesetzes  vom  5.  September  1848
und  das  Gesetz  vom  1.  August  1851  für  verfassungswidrig  und
bestimmte,  daß  der  Ritterschaft  wieder  eine  wirksame  Vertretung
in  der  ersten  Kammer  einzuräumen  sei.  Ein  B.B.  vom  19.  April
185515  forderte  die  hannoversche  Regierung  auf,  diejenigen  Bestimmungen
  der  Verfassung,  welche  mit  den  Grundgesetzen  des
Bundes  im  Widerspruch  ständen,  aus  derselben  zu  entfernen,  und
erklärte  ausdrücklich,  daß  dabei  der  durch  Art.  56  der  W.S.A.
vorgeschriebene  Weg  der  verfassungsmäßigen  Abänderung  nicht
eingehalten  zu  werden  brauchte.  Auf  Grund  dieser  Beschlüsse
hielt  sich  die  hannoversche  Regierung  für  berechtigt,  durch  Ver-‘ordnung
  vom  16.  Mai  1855  den  $  33  des  Gesetzes  vom  5.  September
  1848  und  das  Gesetz  vom  1.  August  1851  für  aufgehoben
zu  erklären.  Außerdem  beseitigte  die  Verordnung  vom  1.  August
1855  einen  großen  Teil  der  in  den  Gesetzen  von  1848  enthaltenen
Bestimmungen,  namentlich  alle  diejenigen,  welche  sich  auf  die
Zusammensetzung  des  Landtages  bezogen.  An  ihre  Stelle  traten
wieder  die  Vorschriften  des  Staatsgrundgesetzes  vom  6.  August
1840.  Auch  die  alte  Verfassung  der  Provinziallandschaften  wurde
durch  diese  Verordnung  wiederhergestellt.  Mit  den  umgestalteten
allgemeinen  Ständen  vereinbarte  die  Regierung  ein  neues  Finanzkapitel,
  das  am  24.  Mai  1857  zur  Publikation  gelangte,  und  einige
minder  wichtige  Gesetze.

In  Württemberg!®  hatte  König  Friedrich  im  Jahre  1805
die  altständische  Verfassung  tatsächlich  beseitigt  und  seitdem  vollkommen
  absolut  regiert.  Am  11.  Januar  1815  erklärte  er,  seinem
‚Staate  eine  angemessene  Verfassung  und  ständische  Repräsentation
geben  zu  wollen.  Auf  den  15.  März  1815  wurde  eine  in  ihrer
Zusammensetzung  von  der  altwürttembergischen  wesentlich  verschiedene
  Ständeversammlung  berufen,  welcher  der  König  die  Verfassungsurkunde
  vorlegte.  Diese  erkannte  dieselbe  jedoch  nicht
an  und  wollte  nur  auf  Grund  der  altwürttembergischen  Verfassung
unterhandeln.  Die  Regierung  dagegen  drohte  nötigenfalls  Alt-  und
Neuwürttemberg  gänzlich  zu  trennen,  jenem  die  altständische  Verfassung
  zu  lassen,  diesem  dagegen  eine  neue  repräsentative  Verfassung
  zu  verleihen.  Nach  jahrelangen  Verhandlungen  kam  endlich
  unter  König  Wilhelm  die  Verfassung  vom  25.  September  1819
‚zustande.  Durch  Gesetz  vom  1.  Juli  1849  wurde  die  erste  Kammer
beseitigt  und  eine  aus  einer  einzigen  Kammer  bestehende  Ver-14

  G,  v.  Meyer,  Corp.  jur.  Confoed.  German.  2  636.

15  G,  v.  Meyer  a.  a.  O.  636.

186  v,  Treitschke  a.a.  0.2  297ff.;  R.  v.  Mohl,  Württembergisches  Staatsrecht
  $S4u.5.  Die  Geschichte  der  württembergischen  Verfassung  von  1819.
2.StaatsW.  6  44  fi.;  Reyscher,  Publizistische  Versuche  (Stnttgart  1832)  36  ff.;
Derselbe,  Sammlung  der  württ.  Gesetze,  Bd.  3  (1830);  Fricker  u.  Geßler,
Geschichte  der  Verfassung  Württembergs  150  ff.;  Bitzer,  Regierung  und
‚Stände  in  Württemberg  (Stuttgart  1882)  1  ff.;  v.  Sarwey,  Württemb.  Staatszeckt
  ı  e  fl.;  Göz,  Staatser.  des  Königr,  Württemberg  (im  Öff,  R.  d.  Gegenwart
)  .