Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Verweigerung einer ausreichenden Erklärung ist als Anerkenntniß anzusehen. Ueber 
Widersprüche und Einwendungen, welche in dem Termine angemeldet werden, ist vom Com- 
missar mit den Betheiligten zu verhandeln, und wenn dabei eine von demselben für ange- 
messen befundene Vereinbarung nicht zu Stande kommt, in Gemäßheit der Vorschrift im 
§ 39 zu entscheiden. 
6 S . Nach Erledigung sämmtlicher Widersprüche und Einwendungen ist das Ver-Beitragsber- 
zeichniß der Verpflichteten und der Beitragsverhältnisse, soweit nöthig, zu berichtigen. Eine Feoln 
anderweite Prüfung der das Maaß der Beitragspflicht bedingenden Verhältnisse und in 
deren Folge eine erneuerte Feststellung der Beitragsverhältnisse selbst kann nach Ablauf von 
mindestens fünf Jahren nach Vollendung der Berichtigung auf Antrag von einem oder 
mehreren Betheiligten durch das Ministerium des Innern angeordnet werden, wenn es sich 
zeigt, daß die Sachverhältnisse anders, als bei der ersten Feststellung der Beitragsverhält- 
nisse als maaßgebend vorausgesetzt worden war, sich gestaltet haben. Für das hierbei zu 
beobachtende Verfahren sind die deshalb in 6§# 6 und 7 für die erste Aufstellung der Bei- 
tragsverhältnisse gegebenen Vorschriften maaßgebend. 
§ 9. Die von den Mitgliedern der Genossenschaft zu gewährenden Leistungen haben Rechtliche Na- 
die rechtliche Eigenschaft öffentlicher, auf den beitragspflichtigen Grundstücken haftender wur a dei— 
Abgaben. · 
Z10.DieRechteundelichtenderGenossenuntersichwerdenunterBerücksichtigungGenossen- 
des Maaßes der Betheiligung durch eine Genossenschaftsordnung geregelt. schaftsordnung. 
Sämmtliche Miteigenthümer eines verpflichteten Grundstücks oder Triebwerks haben 
bei allen auf die Ausführung dieses Gesetzes bezüglichen Verhandlungen der Genossenschaft 
nur ein Stimmrecht. Durch die Genossenschaftsordnung wird zugleich die Art der Ver- 
waltung und die Vertretung der Genossenschaft Dritten gegenüber, ingleichen der Sitz der- 
selben bestimmt. Bestimmungen über die Haftung einzelner Mitglieder der Genossenschaft 
für Verbindlichkeiten der letzteren, welche Ausnahmen von den Grundsätzen des bürgerlichen 
Rechts enthalten, können nur mit Einwilligung sämmtlicher Mitglieder in die Genossen- 
schaftsordnung aufgenommen werden. 
§& 11. Ueber die Genossenschaftsordnung ist von dem Commissar auf den Grund Gehör der Be- 
. «». . . theiligten über 
ni 
eines von ihm vorzulegenden Entwurfs mit den Verpflichteten zu verhandeln. die Genossen- 
Zu dieser Verhandlung, welche nach dem Ermessen des Commissars auch vor endlicher schaftsordnung. 
Feststellung der Beitragsverhältnisse eingeleitet und mit den Verhandlungen über die letzteren 
verbunden werden kann, sind die Verpflichteten unter Einräumung einer Frist von mindestens 
drei Wochen und Zufertigung eines Eremplars des Entwurfs bei Verlust des Rechts, 
mit ihren Erinnerungen gegen den Entwurf gehört zu werden, vorzuladen. 
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