Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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etwa dadurch bedingten Mehraufwand der Unterhaltung oder verursachte Wirthschafts— 
erschwerungen Entschädigung zu leisten. 
* 26. Nachtheile, welche durch die Berichtigung eines Wasserlaufes veranlaßt wer= Nachtheile 
den, und in diesem Gesetze als Gegenstände einer Entschädigung nicht besonders be- anderer Art. 
zeichnet sind, begründen zwar ebenfalls kein Widerspruchsrecht gegen Ausführung des 
Unternehmens. Wegen der dieserhalb etwa geltend zu machenden Entschädigungsansprüche 
leiden aber die in §& 16, 19 und 20 enthaltenen Vorschriften ebenfalls Anwendung. 
& 27. Der durch Verlegung eines Wasserlaufes gewonnene Grund und Boden fällt, Verfügung 
wenn kein anderer Eigenthümer vorhanden ist, den Eigenthümern der anliegenden Grund- tbegeomnen 
stücke zu, einem Jeden längs seines Grundstücks bis zur Mitte des trocken gelegten « 
Flußbettes. 
Der dadurch entstehende Vortheil begründet die Verpflichtung zum Eintritte in die 
Genossenschaft (5 1). Ist dagegen ein Eigenthümer des trocken gelegten Wasserlaufes 
vorhanden, der mit keinem Grundstücke angrenzt, so hat die Genossenschaft, dafern der 
Eigenthümer es beantragt, den durch die Verlegung gewonnenen Grund und Beden 
auszukaufen. 
§ 28. Soll die bei Feststellung der Beitragspflicht aus dem im §& 1, Absatz 2 ange-Verfügung 
gebenen Grunde nicht berücksichtigte Verstärkung einer Wasserkraft oder eine überhaupt Beieiem 
noch unbenutzte Wasserkraft zur Verwendung gelangen, so ist derjenige, welcher diese Ver- 
wendung vornimmt, wegen des dadurch erwachsenden Vortheils verpflichtet, der Genossen- 
schaft beizutreten. Dieselbe Verpflichtung tritt ein, wenn eine vor der Berichtigung noch 
nicht benutzte Wassermenge in irgend einer anderen Weise zu vortheilhafter Verwendung 
gelangen soll. 
§ 29. Die Schreibelöhne, Verläge und Sondergebühren, welche durch die auf die Kosten. 
Bildung der Genossenschaft und die Ausführung der Berichtigung bezüglichen Verhand- Stempel. 
lungen, Schriften und Urkunden entstehen, hat die Genossenschaft zu tragen. Dagegen ist 
dieselbe von Bezahlung der Gebühren und der Stempelabgabe befreit. Dritte Personen, 
welche durch Entscheidung (§ 39) zu Bezahlung der Kosten verurtheilt werden, sowie die- 
jenigen, welche solche durch unbegründete oder verspätete Widersprüche und dergleichen 
Anträge veranlassen, genießen die nurgedachte Befreiung nicht. 
30. Die in § 2 und 5 und in 986 15 bis mit 26, im ersten und dritten Satze Berichtigung 
des § 27 und im §.29 enthaltenen Vorschriften leiden auch Anwendung auf solche Berich- —xi-k- 
tigungen von Wasserläufen, welche vom Staate oder freiwillig von Privaten auf den illige sulte- 
Grund eines vom Ministerium des Innern aus nationalökonomischen oder im öffentlichen nehmer. 
Wohle begründeten Rücksichten genehmigten Planes auf ihre Kosten unternommen werden. 
Der Unternehmer tritt an die Stelle der Genossenschaft.
	        
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