Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Wasserbenutz- 
ungsrechte. 
Neue Vorricht- 
ungen. 
Strafen. 
Verfahren. 
Kosten. 
Aufhebung äl- 
terer Bestimm- 
ungen. 
( 494 ) 
jedoch, wenn sich eine Anlage über die Bezirke mehrerer Verwaltungsbehörden erstreckt, einer 
derselben wegen der Anlage in ihrem ganzen Umfange Auftrag ertheilt werden. 
In Bezug auf berichtigte Wasserläufe tritt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde 
erst mit der Erledigung des dem Commissar ertheilten Auftrags (§ 38) ein, bis zu wel- 
chem Zeitpunkte der Commissar auch in Beziehung auf die Vorschriften des gegenwärtigen 
Abschnitts des Gesetzes die Stelle der Verwaltungsbehörde vertritt. 
& 47. Der Umfang jedes an einem berichtigten Wasserlaufe innerhalb der berichtig- 
ten Strecke bestehenden Wasserbenutzungsrechts, ingleichen das Verhältniß, nach welchem 
das in einem Wasserlaufe befindliche Wasser auf einer berichtigten Strecke etwa sonst ge- 
theilt wird, ist durch dauerhafte Merkzeichen festzustellen. 
48. Innerhalb der berichtigten Strecke eines Wasserlaufes darf eine in dem Be- 
richtigungsplane nicht enthaltene Vorrichtung, durch welche die Fluthverhältnisse oder die 
Vertheilung der Wässer betroffen werden, nur nach vorgängiger Genehmigung der Behörde 
ausgeführt werden. 
In einer solchen Genehmigung ist die Ertheilung oder Anerkennung des Rechts zur 
Wasserbenutzung nicht enthalten. 
* 49. Die Behörde kann binsichtlich der Instandhaltung und zum Schutze der vor- 
handenen Anlagen allgemeine Vorschriften veröffentlichen. Zuwiderhandlungen gegen letz- 
tere können mit Geldstrafen bis zu Einhundert und Fünfzig Thalern oder mit Ge- 
fängnißstrafen bis zu Sechs Wochen bedroht werden. 
Sind dergleichen besondere Strafen angedroht, so kommen dieselben statt der in den 
allgemeinen Strafgesetzen enthaltenen Strafbestimmungen zur Anwendung, dafern nicht in 
letzteren für die zur Beurtheilung vorliegende Handlung eine, das vorstehend erwähnte 
höchste Strafmgaß übersteigende Strafe angedroht ist. 
650. Ist zur Ausführung einer zur Instandhaltung erforderlichen Maaßregel die 
Beschränkung der Rechte Dritter nöthig, so kommen die deshalb in diesem Gesetze für die 
erste Anlage enthaltenen Vorschriften zur Anwendung. 
& 51. Kosten für die von amtswegen über berichtigte Wasserläufe zu führende Auf- 
sicht sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch Zuwiderhandlungen gegen gesetz- 
liche Vorschriften oder Anordnungen der Behörde oder durch unbegründete Anträge oder 
dergleichen Widersprüche veranlaßt werden. "6“ 
§52. Alle dem Vorstehenden zuwiderlaufende ältere gesetzliche Vorschriften, statutari- 
sche Bestimmungen und Observanzen werden hierdurch aufgehoben.
	        
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