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129.
Freiwillige Selbstanzeige.
Die Theilnehmer an einem Complotte gegen die Subordination, welche dasselbe und
die Mitschuldigen zu einer Zeit, wo sie das Vorhaben noch nicht für entdeckt oder vereitelt
hielten, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenntniß der Oberen bringen oder durch andere
geeignete Mittel das Aufgeben oder die Unterdrückung des Verbrechens bewirken, sind mit
aller Strafe zu verschonen.
In Hinsicht der Anstifter tritt unter obigen Voraussetzungen nur Milderung der
Strafe ein und es ist in diesem Falle nicht über die Hälfte der für das beabsichtigte Ver-
brechen angedrohten Strafe zu erkennen.
* 130.
Vernachlässigtes Einschreiten der Oberen.
Obere, welche bei einem Auflaufe oder einem Aufstande — Meuterei — ohne selbst
daran Theil zu nehmen, die ihnen nach § 126 zu Gebote stehenden Mittel zur Herstellung
der Ordnung und Ruhe nicht anwenden, sind nach Maaßgabe ihrer Verschuldung den nahen
oder entfernten Gehülfen gleich zu achten.
Viertes Capitel.
Vom Mißbrauche des Dienstverhältnisses gegen Niedere.
131.
Beschimpfungen und zunan Thätlichkeiten gegen Niedere.
Wer sich gegen einen Niederen herabwürdigende Schimpfworte oder, im Dienste, thät-
liche Zurechtweisungen geringfügiger Art erlaubt, ist einer disciplingrischen Rüge oder Strafe
bis zu einmongtlichem mittlen Arreste unterworfen.
132.
Bedeutendere Thätlichkeiten gegen Niedere.
Hat sich der Obere gegen einen Niederen bedeutendere Thätlichkeiten zu Schulden
kommen lassen, so ist dieß, dafern sie nicht in schwere Körperverletzung (§ 133) übergehen,
sowie mit Ausnahme der Fälle, wo der Obere, um Thätlichkeiten oder mit gegenwärtiger
Gefahr verbundene Drohungen abzuwehren, oder sonst zur Anwendung körperlicher Gewalt
berechtigt gewesen ist, mit mittlem Arreste bis zu einjähriger Militärarbeitsstrafe zweiten
Grades zu ahnden.
133.
Körperverletzungen.
Sind die vorgevachten Thätlichkeiten in schwere Körperverletzung ausgeartet, so treten
folgende Strafen ein: