Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(32) 
14) Verordnung 
zu Ausführung des Bundesbeschlusses vom 13ten Juli 1854; 
vom 31sten Januar 1855. 
Zu Ausführung des mittels Allerhöchster Verordnung vom 30sten Januar dieses Jahres 
bekannt gemachten Bundesbeschlusses vom 1 Zten Juli 1854 wird, mit Allerhöchster Geneh- 
migung, hiermit Folgendes verordnet: 
& 1. In Gemäßheit von § 2 dieses Bundesbeschlusses sind die Ortspolizeibehörden 
berechtigt, künftig von allen Vereinen ohne Ausnahme und mithin nicht blos von den- 
jenigen Vereinen, deren Zwecke sich auf öffentliche Angelegenheiten beziehen, wenn und so 
oft sie es für nöthig erachten, über die Einrichtung, die Zwecke und die Wirksamkeit des 
Vereins genaue Auskunft zu verlangen, insbesondere sich die Vorsteher und Beamten jeden 
Vereins anzeigen, auch die etwaigen Statuten und Acten desselben zur Einsicht vorlegen 
zu lassen. 
Den dießfallsigen Aufforderungen der Polizeibehörden haben die betreffenden Vereine 
und insbesondere deren Vorsteher, bei Vermeidung der in 9§ 31 und 33 des Gesetzes 
vom 22sten November 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 
269) angedrohten Rechtsnachtheile, pünktlich Folge zu leisten. 
§& 2. Arbeiter-Vereine und Verbrüderungen von der in der Verordnung vom Aten 
Juli 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 179), sowie im 
§# des obigen Bundesbeschlusses gedachten Art bleiben auch fernerhin verboten. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot ist den Bestimmungen in den §# 33 
und 34 des Gesetzes vom 2 2 sten November 1850 nachzugehen. 
3Z Im Uebrigen hat es bei dem mehrgedachten Gesetze vom 2 2sten November 1850, 
insoweit dasselbe durch die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 1 3ten Juli vorigen 
Jahres nicht abgeändert wird, sein Bewenden. 
Dresden, den 31 sten Januar 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Eppendorf. 
  
Lebte Absendung: am 28sten Februar 1855.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.