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Besserung des Kranken sich auch in den mannichfachen Berührungen desselben außerhalb
der Anstalt bewährt.
Beurlaubte werden noch als zum Personalbestande der Anstalt gehörig angesehen.
(Vergl. & 16,b)
Doch wird auf die Zeit, welche die Beurlaubten außerhalb der Anstalt zubringen,
wenn solche mehr als eine Woche beträgt, kein Verpflegbeitrag entrichtet.
Treten während der Beurlaubung wesentliche Verschlimmerungen in dem Zustande
des Kranken ein, so kann der Beurlaubte unter den früheren Bedingungen ohne Weiteres
wieder in die Versorganstalt zurückgebracht werden.
Erfolgt dagegen während der Dauer von 3 Jahren eine solche Verschlimmerung nicht,
so ist der Beurlaubte auf von der Anstaltsdirection an das Ministerium zu erstattenden
Bericht aus der Versorganstalt durch Zufertigung eines Entlassungsscheins (anstatt des
dem Kranken vorher ertheilten Beurlaubungsscheins) und durch Abschreibung vom Per-
sonalbestande zu entlassen.
* 29. Ausnahmsweise die Entlassung früher und nach Befinden ohne vorgängige Beur= ph) Entlassung
laubung verfügen zu können, bleibt dem Ministerium vorbehalten, ohne daß dadurch irgend ohne Srns
ein weiterer Anspruch an die Anstalt begründet wird, als der auf Rückgabe der über den lantung
Zeitpunkt der Entlassung hinaus voraus bezahlten Beiträge.
* 30. Wird die Beurlaubung oder Entlassung eines Aufgenommenen beschlossen, e) Gemein=
so haben die Heimathsbehörde oder Angehörigen desselben auf dießfallsige Aufforderung schaftliche Nor-
der Anstaltsdirection dessen Zurücknahme innerhalb der ihnen von Letzterer zu bestimmen- -
den Zeit ohne Weigerung zu veranstalten, außerdem aber zu gewärtigen, daß dessen Rück= aus sämmt-
sendung auf ihre Kosten von der Anstalt ausgeführt wird. Auch sind den betreffenden lihen Anstat—
Heimathsbehörden oder Angehörigen über die Art der Rückreise, sowie über die Behand- die Beurlaub—
lung des zu Beurlaubenden oder zu Entlassenden die erforderlichen Mittheilungen von der ung.
.,. , , aa) Abführung
Anstaltsdirection zu machen, unvorhergesehene Hindernisse der Entlassung oder Beur— —
laubung aber schleunigst mitzutheilen.
*#31. Bei der Beurlaubung wie bei der Entlassung ist der Verpflegbeitrag und b) Abrech-
das Berechnungsgeld bis zum Tage des Austritts aus der Anstalt von der Anstaltsdi: lng.
rection zu berechnen, das Berechnungsgelderbuch demgemäß abzuschließen und der hiernach
verbleibende Bestand — bei einer Entlassung ohne Weiteres und gleichzeitig, bei einer
Beurlaubung aber auf Antrag des Betheiligten — zurückzuerstatten.
6§l 32. Die der Anstalt zugehörigen, in des Verpflegten Gebrauch befindlich ge= ce) Effecten.
wesenen Sachen sind zurückzubehalten, insoweit es nicht in dringenden Fällen zu seinem
besseren Fortkommen für nöthig erachtet wird, ihn in deren Besitze zu lassen. Dagegen
sind alle in die Anstalt mitgebrachten oder nachgesendeten Effecten, insoweit solche noch vor-
handen oder brauchbar sind, zurückzugeben.