Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Begriff der 
Zusammen- 
legung der 
Erutee 
stücke. 
Falle der 
unfreiwilli- 
gen Zusam. 
menlegung: 
a) nach dem 
Beschlusse 
der Mehr- 
heit; 
b) wegen da- 
von abhän- 
gLiger Aufhe= 
bung einer 
gemeinschaft- 
lichen 
Dienstbar- 
keit. 
Fälle, wo 
die einfache 
und 
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stücke Eines Besitzers entgegenstellt, verordnen Wir mit Beirath und Zustim- 
mung des getreuen Landtages hiermit, wie folgt. 
g. 1. 
Zusammenlegung der Grundstuͤcke, das heißt, ein solcher Umtausch durch 
einander liegender laͤndlicher, verschiedenen Besitzern gehoͤriger Grundstuͤcke, durch 
welchen für jeden derselben eine moͤglichst nahe und zusammenhaͤngende, sowie 
uͤberhaupt fuͤr die Bewirthschaftung guͤnstige Lage seiner Besitzungen bezweckt 
wird, soll kuͤnftighin nicht blos nach freier Vereinigung, sondern, jedoch nur 
in nachbenannten Faͤllen, auch gegen den Willen eines Theils der Besitzer 
Statt finden. 
g. 2. 
Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammenlegung gefal- 
len lassen, 
a) wenn die Mehrheit der dabei betheiligten Grundstückbesitzer damit ein- 
verstanden istz; 
b) wenn davon die nach den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Ge- 
setzes über Ablösung grundherrlicher Rechte vom 18. Mai d. J. verlangte 
Aufhebung einer, die Grundstücke mehrerer Besitzer gemeinschaftlich be- 
treffenden Trift= und Hutungs-Dienstbarkeit, z. B. einer Koppelhutung, 
oder auch nur die Ausscheidung Einzelner aus einer solchen ab- 
hängig ist. 
g. 3. 
Die im 5. 2 unter a vorausgesetzte Mehrheit ist bei einem Zusammenlegungs- 
plane, in welchen nur solche Grundstuͤcke gezogen werden sollen, die bei einer 
wo nur eine in der Verhandlung begriffenen Aufhebung von Dienstbarkeiten begriffen sind, 
Mehrheit 
von zwei 
Dritttheilen 
beschließen 
kann. 
Gattungen 
der Grund- 
stücke, deren 
Zusammen= 
dann vorhanden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen sich für die bean- 
tragte Zusammenlegung erklärt. In allen anderen Fällen ist das Einverstand- 
niß von mindestens zwei Dritttheilen erforderlich. 
d. 4. 
Die Roͤthigung zur Zusammenlegung ist nur wegen folgender Gattungen 
von Grundstuͤcken statthaft: 
a) wegen der Felder,
	        
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