Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 36 ) 
1I7) Verordnung, 
die Rückgabe der Ordensinsignien nach dem Ableben der Inhaber betreffend; 
vom 10ten März 1855. 
In den Statuten der Königlich Sächsischen Orden, namentlich des Civilverdienstordens 
— jetzt Verdienstordens — vom 1 ten August 1815, § 12 (C. A. C. III, T. I, Seite 
19), des Militär-St. Heinrichsordens vom 23sten December 1829, § Xlll und XVII 
(Gesetzsammlung vom Jahre 1830, Seite 1 fg.) und des Albrechtsordens vom Züsten 
December 1850, § 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 48 fg.) 
ist vorgeschrieben, daß nach dem Ableben der Inhaber die Decorationen, sowohl Ordens- 
kreuze und Sterne, als auch die zum Verdienst= und Militär-St. Heinrichsorden gehöri- 
gen goldenen und silbernen Medaillen, jedoch, was die Medaillen betrifft, unter Vorbe- 
halt der in dem obangezogenen Paragraphen der Statuten des Militär= St. Heinrichsor- 
dens zugesicherten Gratificationen, zurückgegeben werden sollen. Diese Vorschrift ist auch 
in Ansehung der zum Verdienstorden gehörigen Medaillen noch besonders eingeschärft wor- 
den durch die Bekanntmachung der Ordenscanzlei vom 4Aten Januar 1831 (Gesetzsamm- 
lung vom Jahre 1831, Seite 18). Dessenungeachtet kommt es nach Mittheilung der 
Ordenscanzlei häusig vor, daß die Ordensinsignien, namentlich aber die gedachten golde- 
nen und silbernen Medaillen, bei Sterbefällen nicht freiwillig zurückgegeben werden und 
dann mitunter dem Ordensinstitute zu erheblicher Benachtheiligung der Ordenscasse ver- 
loren gehen. 
Um solchen Verlusten thunlichst zu begegnen und der Eingangs angezogenen Vorschrift 
die gebührende Geltung zu verschaffen, werden sämmtliche Gerichtsbehörden hiermit ange- 
wiesen, bei Aufzeichnung oder Regulirung von Nachlässen, in denen sich dergleichen Ordens- 
decorationen und Ordensmedaillen vorfinden, dafür Sorge zu tragen, daß diese Insignien, 
und zwar die zum Militär-St. Heinrichsorden gehörigen Medaillen an das Kriegsmini- 
sterium, die Ordensdecorationen und die zum Verdienstorden gehörigen Medaillen aber an 
die Ordenscanzlei ohne Verzug zurückgelangen. 
Dresden, den 1 Oten März 1855. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Lamm.
	        
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