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1I7) Verordnung,
die Rückgabe der Ordensinsignien nach dem Ableben der Inhaber betreffend;
vom 10ten März 1855.
In den Statuten der Königlich Sächsischen Orden, namentlich des Civilverdienstordens
— jetzt Verdienstordens — vom 1 ten August 1815, § 12 (C. A. C. III, T. I, Seite
19), des Militär-St. Heinrichsordens vom 23sten December 1829, § Xlll und XVII
(Gesetzsammlung vom Jahre 1830, Seite 1 fg.) und des Albrechtsordens vom Züsten
December 1850, § 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 48 fg.)
ist vorgeschrieben, daß nach dem Ableben der Inhaber die Decorationen, sowohl Ordens-
kreuze und Sterne, als auch die zum Verdienst= und Militär-St. Heinrichsorden gehöri-
gen goldenen und silbernen Medaillen, jedoch, was die Medaillen betrifft, unter Vorbe-
halt der in dem obangezogenen Paragraphen der Statuten des Militär= St. Heinrichsor-
dens zugesicherten Gratificationen, zurückgegeben werden sollen. Diese Vorschrift ist auch
in Ansehung der zum Verdienstorden gehörigen Medaillen noch besonders eingeschärft wor-
den durch die Bekanntmachung der Ordenscanzlei vom 4Aten Januar 1831 (Gesetzsamm-
lung vom Jahre 1831, Seite 18). Dessenungeachtet kommt es nach Mittheilung der
Ordenscanzlei häusig vor, daß die Ordensinsignien, namentlich aber die gedachten golde-
nen und silbernen Medaillen, bei Sterbefällen nicht freiwillig zurückgegeben werden und
dann mitunter dem Ordensinstitute zu erheblicher Benachtheiligung der Ordenscasse ver-
loren gehen.
Um solchen Verlusten thunlichst zu begegnen und der Eingangs angezogenen Vorschrift
die gebührende Geltung zu verschaffen, werden sämmtliche Gerichtsbehörden hiermit ange-
wiesen, bei Aufzeichnung oder Regulirung von Nachlässen, in denen sich dergleichen Ordens-
decorationen und Ordensmedaillen vorfinden, dafür Sorge zu tragen, daß diese Insignien,
und zwar die zum Militär-St. Heinrichsorden gehörigen Medaillen an das Kriegsmini-
sterium, die Ordensdecorationen und die zum Verdienstorden gehörigen Medaillen aber an
die Ordenscanzlei ohne Verzug zurückgelangen.
Dresden, den 1 Oten März 1855.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Lamm.