Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Es bleiben jedoch der Gemeinde solchenfalls ihre Regreßansprüche an das Vermögen 
des Kranken, oder an dessen Angehörige vorbehalten, sowie derselben auch überlassen bleibt, 
wegen eines angemessenen fortlaufenden Zuschusses zu dem Gemeindebeitrage ein Abkom— 
men mit dem Kranken oder dessen Angehörigen zu treffen. 
10. Wenn eine Gemeinde rücksichtlich eines bereits in der Anstalt befindlichen 
Kranken auf Grund § 4 des Gesetzes vom 26sten Mai 1834 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt von demselben Jahre, Seite 125) um Ermäßigung des von ihr nach vorstehen- 
dem Paragraphen zu bezahlenden Verpflegbeitrags von wöchentlich 15 Neugroschen nach- 
sucht, so ist deshalb zunächst unter Beifügung der Armencassenrechnungen der letzten drei 
Jahre Bericht an die betreffende Kreisdirection zu erstatten, von welcher das Gesuch dem 
Ministerium gutachtlich vorgetragen wird. 
11. Die Kranken sind bei der Zuführung ausreichend und standesgemäß mit Klei- 
dern und Leibwäsche in einer den nöthigen Wechsel zulassenden Weise zu versehen. 
Die Anstaltsdirection ist verpflichtet, wenn die mitgebrachten Effecten der Zahl und 
Beschaffenheit nach nicht für ausreichend zu erachten sind, die erforderliche Ergänzung zu 
verlangen. 
*12. Von der Anstaltsdirection wird über die erfolgte Zuführung des Kranken ein 
Protocoll ausgenommen, und wenn er von einem Begleiter in die Anstalt gebracht wird, 
diesem eine Uebergabebescheinigung ertheilt. Ueber die miteingebrachten Effecten und Gel- 
der ist ein doppeltes Verzeichniß in die Anstalt mitzubringen, wovon das eine zu den Acten 
zu nehmen, das andere aber dem Kranken oder seinem Begleiter gquittirt zurückzugeben ist. 
13. Die Kranken sind zwar in der Regel nicht behindert, in der Anstalt Geld bei 
sich zu führen, sie stehen aber rücksichtlich dessen Verwendung unter der durch den Heilzweck 
und die Hausdisciplin bedingten Controle. Die Anstaltsdirection ist deshalb ermächtigt, 
ihnen den Besitz und die eigene Verwendung von Geld innerhalb der Anstalt auf Zeit 
gänzlich zu untersagen und dasselbe auf Berechnung zu übernehmen. 
114. Die Entlassung aus der Anstalt hat zu erfolgen: 
a) sobald der Kranke geheilt oder bis zu einem den Umständen nach genügenden Grade 
von Besserung gebracht ist; 
b) sobald er als unheilbar erkannt wird, und nicht die § 2 erwähnten Gründe seine 
Beibehaltung in dem Siechenhause nöthig machen; 
C) aus dem Siechenhause, wenn der Grund der Aufnahme sich erledigt hat. 
Die Entlassung kann ferner verfügt werden: 
40 wegen grober Vergehungen des Kranken gegen die Hausordnung oder gegen die 
sonstigen Verhaltungsvorschriften; 
e wenn solche von competenter Seite ausdrücklich beantragt wird und überwiegende 
Gründe für fernere Beibehaltung in der Anstalt nicht vorliegen; 
Ermäßigungs- 
gesuchevon Ge- 
meinden. 
Ausstattungs- 
erfordernisse. 
Verfahren 
bei der Auf- 
nahme. 
Controle über 
den Geldbesitz 
der Kranken. 
Entlassungs- 
gründe.
	        
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