Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 617) 
von der Anstaltsdirection gleichzeitig zu schleuniger Erörterung und Mittheilung des Nach- 
laßbetrags des Verstorbenen zu regquiriren. 
& 18. Dagegen werden Erbanspriche hinsichtlich der vom usten October 1855 Verzicht auf 
an Aufgenommenen weder an die in der Anstalt, noch an die außerhalb derselben hinter- niargeehichen 
lassene Verlassenschaft von der Anstalt geltend gemacht, vielmehr wird hinsichtlich der vom a) bezüglich der 
1sten October 1855 an erfolgenden Aufnahmen auf die dem Landeskrankenhause nach *4- nen Le- 
Maaßgabe von Cap. I, § 11 des Mandats vom 1 ten April 1772 (C. C. A. II. p. 1, folgenden Auf- 
Seite 645), § 125 fg. und § 130 des Mandats vom Züsten Januar 1829 (Gesetz= nahmen. 
sammlung vom Jahre 1829, Seite 59) und § 68 der Armenordnung vom 2 2sten October 
1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 271) zustehenden gesetz- 
lichen Erbrechte auf Grund ständischer Ermächtigung hierdurch ein für allemal verzichtet. 
19. Rücksichtlich der vor dem 1 sten October 1855 aufgenommenen Kranken wird 0 — 
gleichergestalt auf das gesetzliche Erbrecht an den in der Anstalt verlassenen Effecten hier= Ocooter 1850. 
durch verzichtet; dagegen bleibt rücksichtlich dieser Kranken das § 125 fg. des Mandats aufgenomme- 
vom Züsten Januar 1829 begründete eventuelle Erbrecht an der außerhalb der Anstalt den Kranken. 
befindlichen Verlassenschaft vorbehalten. 
620. Die Anstaltsdirection ist jedoch unerachtet obiger Verzichte berechtigt und ver- 
pflichtet, von den in eines Verstorbenen Gebrauch befindlich gewesenen Effecten diejenigen 
von der Rückgabe auszuschließen, von deren fernerweitem Gebrauche Ansteckung für Andere 
zu befürchten steht. 
C. 
Nachricht 
über die Bestimmung des Landeshospitals zu Hubertusburg und über die 
bei demselben stattfindenden Aufnahme= und Verpflegungsbedingungen. 
§ 1. Das Landeshospital zu Hubertusburg, welches seit dem Jahre 1840 in er= Verschiedene 
weitertem Umfange die Stelle der bis dahin in Dresden und Döbeln auf Grund landes- erbe 
herrlicher Stiftungen bestandenen Hospitäler St. Jacob und St. Georg vertritt, und und deren 
daher auch gegenwärtig als eine auf Stiftung beruhende Landesanstalt zu betrachten ist, Bestimmung. 
ist zur lebenslänglichen Versorgung unbescholtener, bedürftiger und preßhafter, namentlich 
bejahrter Personen beiderlei Geschlechts bestimmt. 
Dasselbe umfaßt zwei räumlich gesonderte, wie rücksichtlich der Verpflegungsweise und 
der zu bezahlenden Beiträge sich unterscheidende Abtheilungen, nämlich: 
1) das für 60 alte oder preßhafte, der Versorgung bedürftige und würdige Personen 
beiderlei Geschlechts bestimmte „Hospital“, und 
2) das zur Zeit für 40 Personen beiverlei Geschlechts bestimmte „Pfleghaus“ für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.