Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 629) 
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
20|t# Stück vom Jahre 1855. 
  
  
  
  
  
. 93) Verordnung, 
die Consolidationen von Bauergütern betreffend; 
vom 21sten September 1855. 
Neoch dem Gesetze, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, 
vom 6ten November 1843, § 61 unter 5 können Güter, welche aus mehreren zu einem 
Körper vereinigten ländlichen Grundstücken bestehen und mit Wohnsitz versehen sind, zu 
einem anderen Grundstücke nicht hinzugeschlagen werden, dafern nicht solches ausnahms- 
weise unter besonderen Verhältnissen von der Oberbehörde gestattet wird. 
Wegen Einholung dieser Erlaubniß haben nach § 28 der Ausführungsverordnung 
vom 15ten Februgr 1844 Untergerichte, als Grund= und Hypothekenbehörden, an das 
vorgesetzte Appellationsgericht Bericht zu erstatten, letzteres aber hat wegen der einschlagen- 
den Verwaltungspunkte sich mit der Kreisdirection zu vernehmen. 
In Bezug auf diese Bestimmung des Gesetzes vom 6ten November 1843 ist nun 
Zweifel darüber entstanden, 
ob die Vereinigung — Consolidation — von Bauergütern im Grund= und Sy- 
pothekenbuche dem im § 61 unter 5 enthaltenen Verbote auch dann noch unter- 
liege, wenn die den Wohnsitz bildenden Gebäude des zu einem anderen Grund- 
stücke hinzuzuschlagenden Bauergutes vorher abgetragen werden. 
Da das erwähnte Verbot auf der auch den Bestimmungen des Gesetzes, die Theilbar- 
keit des Grundeigenthums betreffend, vom 30 sten November 1843, zum Grunde liegenden 
Rücksicht beruht, daß die geschlossenen Güter auf dem Lande als selbstständige Grundstücks- 
körper erhalten werden sollen, so kann, wenn ein Besitzer mehrerer geschlossener Bauergüter 
es in wirthschaftlicher Hinsicht vortheilhaft findet, von den Gebäuden des einen aus auch 
die zu einem anderen gehörigen Grundstücke zu bewirthschaften und die durch diese Bewirth- 
schaftungsweise entbehrlich werdenden Wohn= und Wirthschaftsgebäude des letzteren ein- 
gehen zu lassen oder abzutragen, eine derartige Verfügung über den Wohnsitz eines aus 
1855. 91
	        
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