Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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4. 
Dagegen verbleibt es bei der durch Bekanntmachung vom 2Asten dieses Monats 
veröffentlichten Gebührentaxe für die Correspondenz zwischen den Stationen Dres— 
den und Pillnitz auch fernerhin. 
5. 
Vorstehende Verordnung tritt in Bezug auf die Bestimmung im § 1 mit dem 
lsten November dieses Jahres, in Betreff der Ermäßigungen § 2 mit dem 1 ten 
gedachten Monats in Kraft. 
Dresden, am 29sten October 1855. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Opelt. 
/% 98) Verordnung, 
die Zulassung von Ausländern zu geistlichen Aemtern betreffend; 
vom 27sten October 1855. 
In der Verordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 2Asten 
Mai 1833, die Wahlfähigkeitsprüfungen der Candidaten des Predigtamtes betreffend 
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833, Seite 59)), ist bestimmt 
worden, daß Ausländer von denjenigen Personen und Corporationen, welche in hiesigen 
Landen ein Collaturrecht auszuüben haben, zu einem geistlichen Amte zwar präsentirt wer- 
den können, einem solchen ausländischen Designato aber nur alsdann, wenn er in der 
mit ihm vorgenommenen Anstellungsprüfung wohl bestanden habe, die erforderliche Con- 
firmation zu ertheilen sei. 
Gegenwärtig ist nun diese Bestimmung dahin abzuändern beschlossen worden, daß 
fortan nur solchen Ausländern die Confirmation obne weitere Anfrage ertheilt werden 
kann, welche in der Anstellungsprüfung die Censur „sehr wohl“ erhalten haben. Da- 
gegen ist wegen solcher ausländischen Designaten, welche nur die Censur „wohl“ er- 
halten haben, vor Aushändigung der Censur, von der Prüfungsbehörde an das Ministerium 
des Cultus, unter Einsendung der schriftlichen Arbeiten, gutachtlicher Vortrag zu erstatten. 
Hiernach haben sich die betreffenden Behörden und Alle, welche es sonst angeht, 
zu achten. 
Dresden, am 27sten October 1855. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. Heymann. 
 
	        
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