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Gesch-und Verordnunge
blatt
für das Königreich Sachsen,
2 I Stück vom Jahre 1855.
& 102) Bekanntmachung,
die Einführung einer Branntweinsteuer im Herzogthume Nassau, sowie den Ver-
kehr mit Branntwein zwischen diesem Herzogthume und den angrenzenden
Zollvereinsstaaten betreffend;
vom 15bten November 1855.
Nechdem im Herzogthume Nassau durch Gesetz vom 1 Zten Juli dieses Jahres die Be-
legung des inländischen Branntweins mit einer Steuer angeordnet worden ist, wird vom
Isten November dieses Jahres an
1) bei der Ausfuhr des im dortigen Lande erzeugten Branntweins nach anderen Län-
dern, welche mit dem Herzogthume nicht im Steuerverbande stehen, wenn die
ausgeführte Menge mindestens eine halbe Ohm beträgt, eine Steuervergütung
von vier und einem halben Kreuzer für jede Maaß (2 Liter) Branntwein zu
50 Procent Alkohol, und bei größerer oder geringerer Stärke in gleichem Ver-
hältnisse, bei vorschriftsmäßigem Nachweise der Ausfuhr geleistet;
2) von dem aus dem freien Verkehr der Zollvereinsstgaten in das Herzogthum ein-
gehenden Branntwein eine Uebergangsabgabe von zwölf Gulden für die Ohm zu
80 Maaß (160 Liter) von der Normalstärke von 50 Procent nach dem Alkoholo-
meter von Tralles bei einer Temperatur des Branntweins von 121 Grad Reau-
mur erhoben und für Branntwein unter oder über 50 Procent nach diesem Ver-
hältnisse berechnet.
Liqueure und andere weingeisthaltige Flüssigkeiten, deren Stärke wegen ihrer Versetz-
ung mit anderen Stoffen durch den Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, sollen bei
Erhebung der Uebergangsabgabe als Branntwein von der Normalstärke von 50 Grad
behandelt werden, insofern der Alkoholometer nicht einen höheren Grad anzeigt.
1855. 93