Vom Familienrecht 163
und mindestens 18 Jahre älter als das anzunehmende Kind sein;
auch darf er keine ehelichen Abkömmlinge haben.
Der Annahmevertrag muß vor Gericht oder vor einem Notar
(in Bayern nur vor einem Notar) abgeschlossen werden und bedarf
gerichtlicher Bestätigung. Duürch ihn erhält das angenommene Kind
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (ins-
besondere den Familiennamen und das Erbrecht). Dagegen wird durch
die Kindesannahme zwischen dem Kinde und den Verwandten des
Adoptivvaters kein Verwandtschaftsverhältnis begründet; auch hat
der Adoptivvater selbst gegenüber dem Adoptivkinde kein Erbrecht.
III. Die Vormundschaft.
1. Die Vormundschaft über Minderzährige.
Für Minder jährige, die nicht unter elterlicher Gewalt
stehen oder deren Eltern in keiner Beziehung zur Vertretung des
Kindes berechtigt sind, wird vom Vormundschaftsgericht (d. h. vom
Amtsgericht) ein Vormund bestellt, welcher für die Person des
Mündels und für dessen Vermögensverwaltung zu sorgen und in
Rechtsangelegenheiten als sein gesetzlicher Vertreter zu
handeln hat.
Als Vormund wird derjenige bestellt, den die Eltern etwa letzt-
willig als solchen bezeichnet haben; in zweiter Linie sind zur Füh-
rung der Vormundschaft die Großväter des Mündels berufen. Sind
sie nicht mehr am Leben, so wird der Vormund vom Gericht (insbe-
sondere aus der Zahl der Verwandten und Verschwägerten des Mün-
dels) ausgewählt. Vor dem Großvater eines unehelichen Kindes darf
seine Mutter als Vormund bestellt werden.
Die Führung der Vormundschaft ist ein Ehrenamt.
Die Uebernahme ist eine staatsbürgerliche Pflicht; sie darf nur aus
Gründen, welche im Gesetz besonders bestimmt sind, abgelehnt
werden.:3
Der Vormund wird vom Vormundschaftsgericht zu treuer und
gewissenhafter Führung seines Amts eidesstattlich ver-
pflichtet. Es liegt ihm zunächst die Aufgabe ob, das vorhandene
*“ Von diesem Erfordernisse kann jedoch unter Umständen Befreiung
bewilligt werden.
* Insbesondere darf die Uebernahme einer Vormundschaft ablehnen,
wer bereits 60 Jahre alt ist, ferner wer selbst mehr als 4 minderzährige
Kinder hat, wer durch Krankheit oder Gebrechlichkeit an der Führung
verhindert ist, und wer bereits mehr als eine Vormundschaft oder Pfleg-
schaft führt. Frauen sind stets zur Ablehnung berechtigt.
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