Full text: Bürgerkunde.

Vom Familienrecht 163 
und mindestens 18 Jahre älter als das anzunehmende Kind sein; 
auch darf er keine ehelichen Abkömmlinge haben. 
Der Annahmevertrag muß vor Gericht oder vor einem Notar 
(in Bayern nur vor einem Notar) abgeschlossen werden und bedarf 
gerichtlicher Bestätigung. Duürch ihn erhält das angenommene Kind 
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (ins- 
besondere den Familiennamen und das Erbrecht). Dagegen wird durch 
die Kindesannahme zwischen dem Kinde und den Verwandten des 
Adoptivvaters kein Verwandtschaftsverhältnis begründet; auch hat 
der Adoptivvater selbst gegenüber dem Adoptivkinde kein Erbrecht. 
III. Die Vormundschaft. 
1. Die Vormundschaft über Minderzährige. 
Für Minder jährige, die nicht unter elterlicher Gewalt 
stehen oder deren Eltern in keiner Beziehung zur Vertretung des 
Kindes berechtigt sind, wird vom Vormundschaftsgericht (d. h. vom 
Amtsgericht) ein Vormund bestellt, welcher für die Person des 
Mündels und für dessen Vermögensverwaltung zu sorgen und in 
Rechtsangelegenheiten als sein gesetzlicher Vertreter zu 
handeln hat. 
Als Vormund wird derjenige bestellt, den die Eltern etwa letzt- 
willig als solchen bezeichnet haben; in zweiter Linie sind zur Füh- 
rung der Vormundschaft die Großväter des Mündels berufen. Sind 
sie nicht mehr am Leben, so wird der Vormund vom Gericht (insbe- 
sondere aus der Zahl der Verwandten und Verschwägerten des Mün- 
dels) ausgewählt. Vor dem Großvater eines unehelichen Kindes darf 
seine Mutter als Vormund bestellt werden. 
Die Führung der Vormundschaft ist ein Ehrenamt. 
Die Uebernahme ist eine staatsbürgerliche Pflicht; sie darf nur aus 
Gründen, welche im Gesetz besonders bestimmt sind, abgelehnt 
werden.:3 
Der Vormund wird vom Vormundschaftsgericht zu treuer und 
gewissenhafter Führung seines Amts eidesstattlich ver- 
pflichtet. Es liegt ihm zunächst die Aufgabe ob, das vorhandene 
*“ Von diesem Erfordernisse kann jedoch unter Umständen Befreiung 
bewilligt werden. 
* Insbesondere darf die Uebernahme einer Vormundschaft ablehnen, 
wer bereits 60 Jahre alt ist, ferner wer selbst mehr als 4 minderzährige 
Kinder hat, wer durch Krankheit oder Gebrechlichkeit an der Führung 
verhindert ist, und wer bereits mehr als eine Vormundschaft oder Pfleg- 
schaft führt. Frauen sind stets zur Ablehnung berechtigt. 
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