Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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jährlich 12 Ngr. 8 Pf. für je 100 Thlr. 
oder 
halbjährlich 1 Ngr. 6 Pf. von je 25 Thalern der Versicherungssumme 
zu erheben seien, wobei jedoch für den Fall, daß die Jahresbeiträge künftig auf 
einen geringeren, als den obangegebenen Satz firirt werden sollten, vorbehalten 
bleibt, den Beitragspflichtigen das dießfalls am 1 sten künftigen Monats April zu 
viel Erhobene auf die, den 1 sten October fällige zweite Halbjahresrate in Anrech- 
nung bringen zu lassen. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Dresden, den 1 9ten März 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard Rabenhorst. 
Johann Heinrich August Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
  
Letzte Absendung: am 27sten März 1855.
	        
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