Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(657 ) 
110) Verordnung, 
das Maaß bei dem Milchverkaufe betreffend; 
vom 12ten December 1855. 
E- ist zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen, daß bei dem Milchver— 
kaufe anstatt des gesetzlichen Landesmaaßes, der Dresdner Kanne, in einigen Theilen des 
Landes noch die s. g. große oder alte Kanne, sowie in manchen Orten verschiedene andere 
Kannenmaaße, deren Rauminhalt jedoch eben so wenig als derjenige der großen Kanne 
feststeht, in Anwendung kommen. 
Um diesen Mißbrauch abzustellen und weiteren Contraventionen vorzubeugen, wird 
andurch verordnet, wie folgt: 
1) Vom ssten Juli 1856 an ist jeder Verkauf von Milch nur nach der Dresdner 
Kanne und deren Unterabtheilungen gestattet. 
2) Contraventionen ziehen nächst der Confiscation der dem Verbote entgegen ange— 
wendeten Kannenmaaße eine Geldstrafe von 10 Neugroschen bis zu fünf Thalern nach sich. 
3) Die Polizeibehörden haben die pünktliche Ausführung dieser Verordnung zu über— 
wachen. 
Dresden, den 12ten December 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
111) Verordnung, 
die Richtung einer Zweigbahn der Staatskohlenbahn bei Zwickau betreffend; 
vom 14ten December 1855. 
Uler Bezugnahme auf § 3 der Verordnung vom 1 ten April 1853 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 67 fg.) und auf Grund des vorgelegten, 
von dem Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmig- 
ten Detailplanes wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Anlegung einer Zweigeisenbahn 
von dem Kohlenwerke der Bürgergewerkschaft in Zwickau zur Verbindung mit der von 
Zwickau nach Cainsdorf führenden Staatskohlenbahn die Flur 
der Stadt Zwickau 
berührt. 
Die im § 1 der Verordnung vom 11ten April 1853 enthaltenen Bestimmungen 
95 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.