Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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wegen der Expropriation haben daher auf diesen Flurbezirk und die innerhalb desselben 
von der Zweigeisenbahnlinie betroffenen Grundstücke allenthalben Anwendung zu leiden. 
Dresden, den 14ten December 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
  
  
112) Verordnung, 
die Abänderung der bei den nach § 37 der Posttarordnung vom 13ten Juni 1850 
zulässigen baaren Einzahlungen zu erhebenden Gebühren betreffend; 
vom 18ten December 1855. 
Zur weiteren Erleichterung des inländischen Geldverkehrs mit Eintritt der Verord— 
nung vom Sten Juli laufenden Jahres, das Verbot der Zahlungen in fremdem Papier- 
gelde betreffend, hat mit Allerhöchster Genehmhaltung das Finanzministerium beschlossen, 
bei der im § 37 der Posttarordnung vom 1 3ten Juni 1850 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1850, Seite 161) den Postanstalten zur Pflicht gemachten Annahme 
von baaren Einzahlungen von den kleinsten Beträgen an bis zur Höhe von 25 Thalern 
einschließlich, zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger im Bereiche der 
Sächsischen Postverwaltung, die zuletzt in der Verordnung vom 1 Sten Juni 1852 (Seite 
234 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) auf 1 Ngr. für den Thaler 
bestimmte Einzahlungsgebühr in Wegfall zu bringen, und dagegen neben dem gewöhnlichen 
Briefporto nur das Werthsporto nach § 17 b der angezogenen Posttarordnung, ohne 
weitere Procuragebühr, erheben zu lassen. 
Kleinere Einzahlungen unter Einem Thaler sollen hierbei gleich denen von Einem 
Thaler behandelt werden. 
Für die richtige Auszahlung dieser Baarzahlungen wird die nach § 37 der Posttar- 
ordnung zugesicherte Gewähr unverändert geleistet. 
Neben dem obigen Porto sind auch fernerhin nach § 35 der angezogenen Posttarord- 
nung Sechs Pfennige für den Postschein zu entrichten. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1sd9en Januar 1856 in Wirksamkeit. 
Die sämmtlichen Postbehörden des diesseitigen Postbezirks, sowie Alle, die es sonst 
angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 Sten December 1855. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Opelt.
	        
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