Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(659 ) 
K 113) Gesetz, 
die Aufbringung des Bedarfs für Kirchen und Schulen betreffend, zur Abänderung 
und Erläuterung des Gesetzes vom Sten März 1838; 
vom 12ten December 1855. 
Wa#, Johann, von GOxTG Gnaden König von Sachsen 
20. 226. 26c. 
haben für nöthig befunden, nach Einführung des neuen Grundsteuersystems die, zum Theil 
nur provisorischen Bestimmungen des Gesetzes vom Sten März 1838 über die Verpflicht- 
ung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen 
erforderlichen Aufwandes (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 266 fg.) theils abzuändern, 
theils zu erläutern, und verordnen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
Folgendes: 
81. Die §& 7, 8, 12, 13, 14, 15, 24 und 25 des Gesetzes vom Sten März 
1838 werden, soweit dieß nicht schon hinsichtlich des § 15 durch das Gesetz vom 1 Sten 
November 1848 geschehen ist, hierdurch aufgehoben. 
§ 2. Die Vertretung der Kirchengemeinden hat in allen Fällen, wo es nach Maaß-Vertretung der 
gabe des gegenwärtigen und des Gesetzes vom Sten März 1838 einer solchen bedarf, in irchen= un 
der durch das Gesetz vom 30sten März 1844, die Vertretung der evangelisch-lutherischen den. 
Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 
140)0 geordneten Maaße zu erfolgen. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Bestandtheilen eines zusammen- 
gesetzten Kirchenbezirks entscheidet nicht die Stimmenmehrheit, sondern zunächst die vor- 
gesetzte Kircheninspection und, wenn ein Stadtrath Mitglied derselben ist, die vorgesetzte 
Consistorialbehörde. 
Hinsichtlich der Vertretung der Schulgemeinden bewendet es bei dem Gesetze vom 
1 A4ten September 1843, die Vertretung der Schulgemeinden betreffend, (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 125). 
6a# 3. Auch in den § 5 des Gesetzes vom Sten März 1838 erwähnten Orten sind Anlagen in 
die Vertreter der Kirchen= und Schulgemeinde, oder eines selbstständigen Bestandtheils der- iern uu 
selben, die Wahl eines anderen Aufbringungsfußes, als des daselbst geordneten, unter Fest= die Städteord= 
haltung der §§ 37 und 38 der Landgemeindeordnung über die Beschlußfassung gegebenen nung nicht an- 
Vorschriften, zu beschließen berechtigt. winben. 
Ueberdieß können die Vertreter der Angesessenen, oder einer Classe derselben (Land- 
gemeindeordnung § 42), oder der Unangesessenen, und zwar sowohl des ganzen Bezirks, als 
einer einzelnen politischen Gemeinde darin, dafern sie sich durch die gesetzliche Theilung der 
Anlage in zwei gleiche Hälften verletzt erachten, bei der Inspection auf Abänderung antragen.
	        
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