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Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
5 Stück vom ahre 1855.
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M 20) Bekanntmachung,
das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmunition aller Art betreffend;
vom 29sten März 1855.
D.- Finanzministerium bringt mit Allerhöchster Genehmigung hiermit zur öffentlichen
Kenntniß, daß, auf Grund des § 3 des Zollgesetzes vom 3ten April 1838 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 290), bis auf Weiteres die Ausfuhr von
Waffen, Kriegsmunition aller Art, insbesondere von Geschossen, Schießpulver,
Zündhütchen, Flintensteinen, ingleichen von Blei, Schwefel und Salpeter,
sofern nicht der zollvereinsländische Ursprung dieser Gegenstände in jedem einzelnen Falle
nachgewiesen wird, über die Sächsische Zollgrenze gegen Länder, welche nicht zum deut-
schen Bunde gehören, nach jeder Richtung hin, unter Hinweisung auf die im Zollstrafgesetze
vom Z3ten April 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 337,)
angedrohten Strafen, verboten ist.
Der Nachweis des zollvereinsländischen Ursprungs, auf dessen Grund eine Ausnahme
von dem Verbote in einzelnen Fällen vorbehalten worden, ist durch Ursprungszeugnisse zu
führen, hinsichtlich veren die Haupt= Zoll= und Steuerämter, auf Verlangen, nähere Aus-
kunft ertheilen werden.
Hiernach haben sich die Zollbehörden, sowie Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 29sten März 1855.
Finanz-Ministerium.
Behr. Schäfer.
I& 21) Verordnung,
polizeiliche Maaßregeln bei der Rotz= und Wurmkrankheit der Pferde betreffend;
vom 30sten März 1855.
Nachdem es sich als Bedürfniß erwiesen hat, diejenigen, bisher zum Theil nur auf dem
Wege der Belehrung empfohlenen Maaßregeln, welche für nothwendig zu erachten sind,
um dem Entstehen und der Weiterverbreitung der unter den Pferden vorkommenden Krank-
beiten des Rotzes und Wurmes thunlichst vorzubeugen, im Verordnungswege festzustellen,
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