Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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und gleichzeitig für Ausarbeitung und geeignete Veröffentlichung einer gemeinfaßlichen Be- 
lehrung über beide Krankheiten Sorge getragen worden ist, so wird, unter Verweisung 
auf diese Belehrung, hierdurch nunmehr Folgendes verordnet: 
&% 1. Jeder Pferdebesitzer, bei dessen Pferden der Rotz oder Wurm ausbricht, oder 
krankhafte Zustände eintreten, welche den Ausbruch der einen oder der anderen dieser bei- 
den Krankheiten befürchten lassen, ist verpflichtet, hierüber ungesäumt der Ortspolizei- 
behörde Anzeige zu machen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt allen, mit der Thierheilkunst sich beschäftigenden Per- 
sonen ohne Ausnahme ob, sobald sie an einem, ihrer Behandlung übergebenen Pferde rotz- 
oder wurmverdächtige Krankheitserscheinungen wahrnehmen. 
Die Unterlassung dieser Anzeige zieht die im § 12 bestimmte Strafe nach sich. 
& 2. Die betreffende Ortspolizeibehörde hat auf die im § 1 gedachte Anzeige sofort 
eine sachverständige Untersuchung des kranken Thieres und die Feststellung der Krankheit 
vornehmen zu lassen. 
Dieselbe hat sich hierzu stets des Bezirksthierarztes zu bedienen, vorbehältlich jedoch der 
vorläufigen Zuziehung eines geprüften Thierarztes in solchen dringenden Fällen, in wel- 
chen der Bezirksthierarzt nicht sofort zu erlangen sein sollte. 
83. Jedes rotzkranke Pferd ist, sobald dieß von dem Bezirksthierarzte für nothwen- 
dig erklärt wird, sofort zu tödten. 
Die Anstellung eines Heilversuchs ist ausnahmsweise nur unter der Voraussetzung 
gestattet, daß der Bezirksthierarzt, nach vorgenommener Untersuchung des kranken Thieres, 
einen solchen Versuch unter den gegebenen Verhältnissen für zulässig und einen günstigen 
Erfolg für möglich erklärt. 
Derartige Heilversuche mit rotzkranken Pferden sind jevoch an die jedesmalige aus- 
drückliche Genehmigung der Bezirksamtshauptmannschaft gebunden, an welche deshalb 
von der betreffenden Ortspolizeibehörde, unter Beischluß der nöthigen Unterlagen und 
gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen Sicherungsmaaßregeln gegen Weiterverbreitung 
der Krankheit, unverzüglich Bericht zu erstatten ist. 
Verweigert die Amtshauptmannschaft diese Genehmigung, so ist, ebenso wie in sol- 
chen Fällen, in welchen es an der obgedachten Voraussetzung gebricht, mit sofortiger Tödt- 
ung des kranken Pferdes zu verfahren, ohne daß etwaigen Einwendungen dagegen Sus- 
pensiokraft beizulegen ist. 
&% 4. Mit Pferden, bei welchen die Rotzkrankheit noch nicht völlig ausgebrochen ist, 
die aber nach dem Ausspruche des Bezirksthierarztes derselben verdächtig erscheinen, dürfen 
zwar, unter Beobachtung der erforderlichen Sicherungsmaaßregeln, Heilversuche auch ohne 
die im § 3 vorgeschriebene Genehmigung der Bezirksamtshauptmannschaft vorgenommen 
werden; es ist dieß jevoch ebenfalls nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der Be- 
zirksthierarzt, nach der Untersuchung des kranken Thieres, die Heilung für möglich und 
den Versuch derselben sonst für ausführbar erklärt, indem außerdem die Tödtung des Thie- 
res vorzunehmen ist.
	        
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