Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen 
Landeswährung angewiesen werden. 
85. Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist 
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben der Landtagsausschuß 
zu Verwaltung der Staatsschulden, wohin auch künftig die eingetauschten Actien der vor- 
maligen Sächsisch-Bayerischen Eisenbahncompagnie abzugeben sind, verantwortlich. 
6. Die in dem Mandate vom 2sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach 
der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent 
zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer= und Kammer-Creditcassen- 
scheinen ertheilten Vorschriften leiden auf die, dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten 
dreiprocentigen Staatsschuldencassenscheine, in gleichen auf die dazu gehörigen Talons und 
Coupons durchgängig ebenfalls Anwendung. 
# 7. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium 
und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3üsten März 1855. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
Letzte Absendung; am 20sten April 1855.
	        
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