Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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3. Die in § 1 genannten Eisenbahnanlagen werden von der Chemnitz-Riesaer 
Staatsbahn bei Chemnitz zunächst durch die nachbenannten Flurbezirke geführt werden: 
Stadt Chemnitz, 
Kappel, 
Schönau, 
und es haben die oben angezogenen Gesetze und Bestimmungen auf diese Flurbezirke und 
die innerhalb derselben von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke Anwendung zu 
leiden. 
Ueber die Fortführung der Bahn von Schönau ab wird künftig besondere Verordnung 
erfolgen. 
Dresden, den 1 4ten Mai 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 26sten Mai 1855.
	        
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