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Gesch-und Verordnungsblakt
für das Königreich Sachsen,
Ztes Stück vom Jahre 1855.
M- 29) Verordnung,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend;
vom isten Mai 1855.
Urn den Besitzern kleinerer und einfacherer Kesselanlagen noch einige weitere Erleichterung
zu gewähren, auch die Kosten der Beaufsichtigung der Dampfkessel im Allgemeinen so weit
irgend thunlich zu vermindern, nicht minder zu Erledigung einiger im Laufe der Zeit her-
vorgetretener Zweifel, wird unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 1 3ten September
1849 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1849, Seite 240 fg.) und auf die Verordnung vom
25sten Juni 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt 185 1, Seite 294), bei denen es, so
weit nicht in Folgendem ausdrücklich etwas Anderes bestimmt wird, allenthalben bewendet,
verordnet, wie folgt:
## 1. Bei allen unter § 6 der Verordnung vom 25sten Juni 1851 fallenden Dampf-
kesseln soll es gestattet sein, das Sicherheitsrohr höchstens bis auf das Niveau der Abdeckung
der umlaufenden Feuerzüge herabreichen zu lassen. Es soll ferner genügen, wenn die lichte
Weite des Sicherheitsrohrs mit der lichten Weite der Oeffnung der Sicherheitsventile
übereinstimmt.
& 2. Bei transportablen Dampfkesseln ist statt anderer Sicherheitsapparate ein gut
construirtes Federmanometer zulässig.
83. Trockengerüste in Dampfkesselhäusern dürfen in keinem Falle über dem Kessel
oder vor der Feuerung, an anderen Stellen neben dem Kessel nur in zwei Ellen Abstand
von der Kesselmauerung, wenn sie von Holz sind, nur in einer Elle Abstand, wenn sie
von Eisen sind, angebracht werden. Die Aufbewahrung brennbarer Gegenstände irgend
einer Art in dem Raume zwischen dem Kessel und der Decke des Kesselhauses ist unbedingt
untersagt.
# 4. Wo wegen loealer Hindernisse die Dampfmaschine nicht im Kesselhause selbst,
oder in einem besonderen, an das Kesselhaus anstoßenden, nicht übersetzten und in allen
1855. 12