Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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6 18. Ist ein Mitglied behindert, der Sitzung des Staatsrathes beizuwohnen, so hat 
es solches dem Präsidenten in Zeiten anzuzeigen. 
*19. Die § 2dl bezeichneten Mitglieder des Staatsrathes, ferner Diejenigen, welche 
den Beisitz in demselben nur für einzelne Angelegenheiten erhalten (§ 2e), und die- 
jenigen Personen, welche von einer Abtheilung zur Auskunftsertheilung oder Eröffnung 
ihrer gutachtlichen Ansicht zugezogen werden (§ 7), bekommen, wenn sie am Orte, wo der 
Staatsrath seine Sitzung hält, nicht wohnhaft sind, für die Reise dahin und den Aufent- 
halt daselbst den erforderlichen Aufwand vergütet. 
620. Die Canzleigeschäfte bei dem Staatsrathe werden von dem bei dem Gesammt- 
ministerium angestellten Personale mit besorgt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und derselben Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2F9sten Mai 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
□ 
Präsident des Staatsrathes: 
Se. Königliche Hoheit der Kronprinz Albert, Herzog zu Sachsen. 
A. Ordentliche Mitglieder: 
Se. Königliche Hoheit Prinz Georg, Herzog zu Sachsen, 
die Staatsminister Dr. Zschinsky, 
Freiherr von Beust, 
Rabenhorst, 
Behr, 
von Falkenstein, 
Se. Durchlaucht Otto Victor, Fürst, Herr von Schönburg, 
der Minister des Königlichen Hauses, Staatsminister a. D. von Zeschau, 
der Staatsminister a. D. von Koenneritz, 
der Staatsminister a. D. von Wietersheim, 
der Wirkliche Geheime Rath, Oberappellationsgerichtspräsident Dr. von Langenn, 
 
	        
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