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Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft
auf Grund des Gesetzes vom 2ten Juni 1852, & 1 unter 2 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1852, Seite 144) die hierzu erforderliche Genehmigung hinsichtlich des im
Königreiche Sachsen gelegenen Theils der Bahn unter den aus der Anfuge unter O er-—
sichtlichen, durch Einvernehmen Unserer Ministerien des Innern und der Finanzen festge- «
stellten Bedingungen ertheilt, auch die Gesellschaftsstatuten, nachdem solche der Prüfung
durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern unterlegen haben, in der Maaße, wie
solches die fernere Beilage unter besagt, bestätigt haben.
Wir wollen, daß dem Inhalte sowohl der Concessionsbedingungen, als der Statuten
für die Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft von Jedermann, den es angeht, auf das
Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Concessions= und Bestätigungsdecret
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel beifü-
gen lassen.
Dresden, am 233 sten April 1855.
Johann.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
□D
Concessionsbedingungen
für das
Zittau-Reichenberger Eisenbahnunternehmen.
& 1. Zum Zwecke der Herstellung einer von der Stadt Zittau aus in unmittelbarem
Anschlusse an die daselbst ausmündende Löbau-Zittauer Eisenbahn nach der Stadt Reichen-
berg in Böhmen zu führenden, mittelst Dampfkraft zu betreibenden Eisenbahn wird unter
dem Namen:
Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft
ein Actienverein gebildet und demselben hinsichtlich des im Königreiche Sachsen gelegenen
Theils der Bahn unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen auf die
Dauer von Funfzig Jahren Concession ertheilt, nachdem Seitens der Kaiserlich Königlich
Oesterreichischen Regierung mittelst deshalb unterm 2 sten April 1853 abgeschlossenen
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