Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(65 ) 
Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft 
auf Grund des Gesetzes vom 2ten Juni 1852, & 1 unter 2 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1852, Seite 144) die hierzu erforderliche Genehmigung hinsichtlich des im 
Königreiche Sachsen gelegenen Theils der Bahn unter den aus der Anfuge unter O er-— 
sichtlichen, durch Einvernehmen Unserer Ministerien des Innern und der Finanzen festge- « 
stellten Bedingungen ertheilt, auch die Gesellschaftsstatuten, nachdem solche der Prüfung 
durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern unterlegen haben, in der Maaße, wie 
solches die fernere Beilage unter besagt, bestätigt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte sowohl der Concessionsbedingungen, als der Statuten 
für die Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft von Jedermann, den es angeht, auf das 
Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Concessions= und Bestätigungsdecret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel beifü- 
gen lassen. 
Dresden, am 233 sten April 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
□D 
Concessionsbedingungen 
für das 
Zittau-Reichenberger Eisenbahnunternehmen. 
& 1. Zum Zwecke der Herstellung einer von der Stadt Zittau aus in unmittelbarem 
Anschlusse an die daselbst ausmündende Löbau-Zittauer Eisenbahn nach der Stadt Reichen- 
berg in Böhmen zu führenden, mittelst Dampfkraft zu betreibenden Eisenbahn wird unter 
dem Namen: 
  
Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft 
ein Actienverein gebildet und demselben hinsichtlich des im Königreiche Sachsen gelegenen 
Theils der Bahn unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen auf die 
Dauer von Funfzig Jahren Concession ertheilt, nachdem Seitens der Kaiserlich Königlich 
Oesterreichischen Regierung mittelst deshalb unterm 2 sten April 1853 abgeschlossenen 
1855. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.