Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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10. Rücksichtlich der für Militärtransporte zu gewährenden Vergütungen treten 
dieselben Bestimmungen ein, welche hinsichtlich der Staatseisenbahnen bestehen oder noch 
getroffen werden. 
11. Alle für den Bahndienst bestimmten Polizeibeamten, welche die Züge regel- 
mäßig begleiten, oder in anderen Aufträgen die Bahn bereisen, sowie alle Gendarmen, 
auch Zoll= und Steuerofficianten in Dienstkleidung, werden unentgeldlich befördert. 
&12. Wegen des durch die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter wäh- 
rend der Bauzeit entstehenden außerordentlichen Aufwandes finden die deshalb bei anderen 
Sachsischen Eisenbahnen getroffenen Anordnungen und beobachteten Grundsätze Anwend- 
ung. Derselbe ist den Baukosten zuzuschlagen. 
13. Wenn in Folge des Baues der Zittau-Reichenberger Bahn zum Zwecke der 
Verbindung der Bahnhöfe und Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Ortschaften und den 
Straßen die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vor- 
handener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt 
der durch die Herstellung derartiger Anlagen entstehende Aufwand dem Bauanlagecapitale, 
ihre Unterhaltung aber dem Betriebe der Zittau-Reichenberger Eisenbahn zur Last, inso- 
weit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurge- 
meinde oder sonstiger Verpflichteten einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regier= 
ung zusteht. 
14. Für Kriegsbeschädigungen oder Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesverwaltung veranlaßt werden, wird vom Staate 
kein Ersatz geleistet; es wäre denn, daß eintretenden Falls den durch Krieg beschädigten 
Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz oder durch Staatsverträge ein Schä- 
denanspruch zugestanden würde. 
15. Die innere Organisation des Actienvereins ist Gegenstand des Gesellschafts- 
statuts. Es sind jedoch für selbige folgende Bestimmungen als maaßgebend, und als un- 
abänderliche Concessionsbedingungen zu betrachten: 
a) Das Directorium der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft verwaltet gleichzeitig 
die Angelegenheiten der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft und hat die Letztere 
nach Außen bin allseits zu vertreten, und zwar, insoweit nicht die gegenwärtigen Conces- 
sionsbedingungen Abweichungen hierunter ausdrücklich festsetzen, allenthalben in Gemäßheit 
der §§ 5, 67 bis 84 der unterm 25 sten Juni 1845 bestätigten Statuten der Löbau- 
Zittauer Eisenbahngesellschaft. 
Es soll jevoch bei späteren Ergänzungswahlen darauf Bedacht genommen werden, daß 
jedes Mal von den von den Actionärs zu bestellenden Directorialmitgliedern abwechselnd
	        
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