Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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das eine von dem Ausschusse der Zittau-Reichenberger und das andere von dem Ausschusse 
der Löbau-Zittauer Bahnstrecke gewählt wird. 
Die von den Actionärs gewählten Directoren sind von dem Zeitpunkte der erfolgten 
Constituirung der Zittau-Reichenberger Actiengesellschaft an gehalten, nächst der im § 71 
des Löbau-Zittauer Statuts normirten Caution, fünf Actien des Zittau-Reichenberger 
Unternehmens unter Zurückbehaltung der Dividendenscheine bei der Hauptcasse des letzteren 
niederzulegen. 
Die Wirksamkeit des Directoriums der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft für die 
Angelegenheiten der Zittau-Reichenberger Essenbahn beginnt mit dem Zeitpunkte, wo die 
Constituirung der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft durch Unterbringung der er- 
forderlichen Zahl von Actien als erfolgt zu betrachten ist und hat dasselbe sofort nach voll- 
endeter Zeichnung die erforderlichen Schritte wegen Ertheilung der Concession von Seiten 
der Kaiserlich Königlichen Regierung bei der diesseitigen Regierung einzuleiten. 
b) Die Zittau-Reichenberger Actiengesellschaft hat ihren Sitz in Zittau und ihren 
Gerichtsstand vor dem dortigen Königlichen Landgerichte. 
Jc) Der für die Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft zu erwählende Gesellschafts- 
ausschuß soll aus eben so viel Personen bestehen, als derjenige der Löbau= Zittauer Eisen- 
bahngesellschaft. 
d) Sowohl die Generalversammlungen, als die Sitzungen des Ausschusses können, 
und zwar erstere nach gemeinsamem Beschlusse der Ausschüsse beider Gesellschaften, letztere 
nach dem Ermessen des Directoriums und jedenfalls mit Vorwissen und Genehmigung des 
Commissars, für die Löbau-Zittauer und die Zittau-Reichenberger Gesellschaft gemeinschaft- 
lich veranstaltet und in allen von beiden Ausschüssen dazu geeignet erachteten Angelegen- 
heiten Beschlüsse nach der Mehrheit der sämmtlichen vertretenen Stimmen beider Gesell- 
schaften gefaßt werden. Es ist jedoch in den Generalversammlungen von einer gemein- 
schaftlichen Beschlußfassung alsdann abzusehen, wenn die Inhaber von drei Viertheilen der 
in der Generalversammlung vertretenen Actien der einen oder der anderen Gesellschaft 
darauf antragen. 
e) Streitigkeiten, welche zwischen beiden Gesellschaften entstehen, sind durch Schieds- 
richter zu entscheiden, dergestalt, daß der Ausschuß jeder Gesellschaft einen Schiedsrichter 
und die Regierung den Obmann ernennt, im Uebrigen aber dabei das im § 36 —39 der 
Löbau-Zittauer Statuten vorgeschriebene Verfahren dabei stattfindet. 
f) Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Zittau-Reichenberger 
Actiengesellschaft wird ein Regierungscommissar in der Person des Commissars für die 
Löbau-Zittauer Actiengesellschaft bestellt. Derselbe hat nächst seiner statutenmäßigen Stell- 
ung, dem Gesellschaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber, insbesondere das
	        
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