Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(78) 
einen vollen Jahresbetrag ordentliche Steuer 
und bei der Gewerbe= und Personalsteuer 
einen halben Jahresbetrag als Zuschlag . 
zu stellen. 
&# 4. Der vorstehend im § 1 und 2 an den Gewerbe= und Personalsteuerzuschlägen 
gewährte Erlaß leidet auf die in dem Cataster nicht aufgenommenen Steuerbeiträge der- 
jenigen Personen, welche Gewerbe im Umherziehen betreiben, keine Anwendung; vielmehr 
haben Gewerbtreibende dieser Art die Gewerbesteuer in dem durch das Finanzgesetz vom 
1 6ten August 1855 § 2 unter b, bb ausgeschriebenen Betrage (vergleiche § 3 der zu- 
gehörigen Ausführungsverordnung) zu verrechten. 
85. Hinsichtlich der Einnehmergebühr für den Grundsteuerzuschlag bewendet es bei 
der im § 5 der allegirten Ausführungsverordnung vom 1 6ten August 1855 getroffenen 
Bestimmung, wogegen die Feststellung der Einnehmergebühr für den Gewerbe= und Personal- 
steuerzuschlag auf laufendes Jahr zur Zeit noch vorbehalten bleibt. 
66. Ueber die Modisicationen, welche die bisherigen Vorschriften über die Rechnungs- 
legung zu erleiden haben, wird besondere Anordnung für die Steuerbehörden ergehen. 
— 
& 7. Die Bestimmung im §& 6 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 
1 6ten August 1855 bezüglich der Aufweisung der Personalsteuergquittungen bei Erhebung 
von Besoldungen 2c. bleibt unverändert. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 1 5ten Mai 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Zenker. 
  
28) Verordnung, 
den Uebergang der zeitherigen Gerichtsbarkeit der Bergämter an die ordentlichen 
Gerichte betreffend; 
vom Sten Mai 1856. 
Zur Ausführung des die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechts— 
pflege und Verwaltung betreffenden Gesetzes vom 1 lten August 1855 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 14k4) ist mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen worden, die von 
den Bergämtern bisher ausgeübte Gerichtsbarkeit in ihrem vollen Umfange auf die ordent- 
lichen Königlichen Gerichte zu übernehmen und wird hierüber Folgendes verordnet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.