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& 1. Die Gerichtsbarkeit der Bergämter über die und auf den Berggebäuden, Berg-
werksanlagen und sonstigen Bergrealitäten geht auf diejenigen Königlichen Gerichte über,
in deren Bezirke diese Realitäten liegen.
&2. Die früher dem Bergamte Altenberg zugestandene, zeither schon von den ordent-
lichen Königlichen Gerichten auftragsweise ausgeübte Gerichtsbarkeit verbleibt den letzteren
nunmehr definitiv, und erledigt sich daher mit Publication dieser Verordnung der deshalb
ertheilte specielle Auftrag.
3. Die bergamtliche Gerichtsbarkeit über die und auf den innerhalb der Schön=
burg'schen Receßherrschaften gelegenen Berggebäude, Bergwerksanlagen und sonstigen Berg-
realitäten ist an ein benachbartes Königliches Gericht zu verweisen (s. 8 7).
& 4. Bei unterirdischen Bauen und Bergwerksanlagen entscheidet in Betreff der Be-
stimmung über das Gericht, auf welches die bergamtliche Gerichtsbarkeit übernommen wer-
den soll, überall die Lage des Huthauses, oder, wenn ein solches nicht vorhanden, des
Hauptförderschachts und beziehendlich Stollenmundlochs.
§ 5. Wasserleitungen, Eisenbahnen und ähnliche langgestreckte Bergwerksanlagen
über Tage, welche mehrere Gerichtsbezirke berühren, fallen der Gerichtsbarkeit eines jeden
dieser Königlichen Gerichte insoweit zu, als sie dem Bezirke desselben ihrer Lage nach
angehören.
6 6. Sind kleinere Bergwerksanlagen, z. B. Halden, Lagerplätze 2c. auf der Grenze
zweier Gerichtsbezirke gelegen, so ist die Gerichtsbarkeit über sie und auf ihnen, so lange
sie im Bergwerksgebrauche sich befinden, nur einer Behörde zuzuweisen (s. S 7).
§ 7. Bei Uebernahme der Gerichtsbarkeit der Bergämter ist allenthalben die neue
Sprengeleintheilung für die künftigen Gerichtsämter zu Grunde zu legen. Es wird aber
jedes Königliche Gericht, welches bergamtliche Gerichtsbarkeit zu übernehmen hat, deshalb
besondere Anweisung erhalten.
f# . Alle von den Bergämtern zeither besorgte Rechtsgeschäfte und vor ihnen an-
hängige bürgerliche und Strafsachen, die keine Beziehung zu einem der örtlichen Lage nach
an ein anderes Gericht zu verweisenden Berggebäude, einer Bergwerksanlage oder sonstigen
Bergrealität haben, gehen an dasjenige Gericht über, welches an dem Orte seinen Sitz
hat, an welchem sich das Bergamt befindet.
§ . Anhängige Rechtssachen, welche mehrere unter verschiedene Gerichtsbarkeit ge-
langende Bergrealitäten oder eine solche Bergwerksanlage (§ 5) betreffen, welche vermöge
ihrer räumlichen Ausdehnung unter die Gerichtsbarkeit mehrerer Gerichte zu stehen kommt,
sind zur Fortstellung und Beendigung an diejenigen Gerichte abzugeben, welche an dem
Orte sich befinden, an welchem das proceßleitende Bergamt seinen Sitz hat.
1856. 14