Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Auch ist, soweit thunlich, dafür Sorge zu tragen, daß die kranken und der Krankheit 
verdächtigen Viehstücke auf anderen Wegen, als die zur Zeit noch gesunden, auf den Weide- 
platz getrieben werden. 
& 7. Von dem Zeitpunkte der im § 3 gedachten obrigkeitlichen Bekanntmachung an 
die Viehbesitzer an, tritt in Betreff des Rindviehs in dem von der Lungenseuche inficirten 
Gehöfte bis dahin, wo die Krankheit für erloschen erklärt wird (§ 10), dergestalt eine 
Sperre ein, daß kein Stück des betreffenden Viehbestandes verkauft, vertauscht, verschenkt 
oder überhaupt in einer Weise darüber verfügt werden darf, welche eine Entfernung dessel- 
ben aus dem Gehöfte zur Folge hat. 
Dieselbe Sperre kann von der Obrigkeit im Einverständnisse mit dem Bezirksthierarzte 
und mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft für den ganzen Ort angeordnet werden, 
sobald Fälle von Lungenseuche in mehr als einem Gehöfte desselben vorkommen. 
So lange als dieß nicht geschehen ist, bleibt zwar der Verkauf und überhaupt die Ent- 
fernung von Vieh aus krankheitsfreien Gehöften auch über den Ort hinaus gestattet, ist aber 
in jedem einzelnen Falle von der vorgängigen, durch ein Zeugniß, welches eine genaue Be- 
schreibung des betreffenden Viehstücks enthalten muß, zu bescheinigenden Genehmigung des 
Bezirksthierarztes abhängig. 
8 8. Das Schlachten von Thieren, die an der Lungenseuche erkrankt sind, zum Zwecke 
der Verwerthung des Schlachtstücks, ist in dem Falle, wenn die Krankheit bei dem betref— 
fenden Viehstücke bereits in ihr letztes Stadium getreten ist — d. h., wenn bereits Zehr— 
und Faulfieber und Colliquationen eingetreten sind — schlechterdings untersagt; im Uebri— 
gen aber unter folgenden Bedingungen gestattet: 
a) das Ausschlachten darf überhaupt nicht eher erfolgen, als bis der Bezirksthierarzt 
die Erlaubniß dazu ertheilt hat; 
dasselbe darf ferner 
b) nur in dem betreffenden Gehöfte selbst und muß stets entfernt von den Stallungen 
geschehen; 
c) die Brustorgane sind stets unbenutzt zu lassen, und in vorschriftsmäßiger Weise zu 
verscharren; 
d) das frische Fleisch darf zum Genusse nicht eher verwendet, noch außerhalb des Ge- 
höftes verkauft oder verschenkt werden, als nach Verlauf von 24 Stunden, von dem Schlach- 
ten an gerechnet; 
e) der Verkauf oder das Verschenken solchen Fleisches über den betreffenden Ort hin- 
aus ist unbedingt verboten. 
Diesem Verbote unterliegt jedoch das eingesalzene oder geräucherte Fleisch von dem 
Zeitpunkte an nicht mehr, wo dasselbe auf die eine oder die andere Weise zum Genusse 
vorbereitet ist. 
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