fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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der Betriebslisten) seitens der Gemeinden an die Amtshauptmannschaften hat bis 
zum 15. Juli zu erfolgen, und zwar müssen die Briefumschläge nach der laufenden 
Nummer der Betriebsliste verpackt sein. 
tach Wiedereinsendung der Zählpapiere durch die Gemeinden haben die Amts- 
hauptmannschaften die Vollständigkeit der Erhebung in Ansehung aller Gemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke, ohne daß die Briefumschläge geöffnet werden, zu 
prüfen und erforderlichen Falles die Ergänzung anzuordnen. 
Alsdann ist das gesamte Zählungsmaterial von den Amtshauptmannschaften 
nach Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst den unbenutzt gebliebenen 
Drucksachen bis zum 31. Juli an das Statistische Landesamt einzusenden. 
Von den Stadträten der Städte mit Revidierter Städteordnung sind die Zähl- 
papiere nebst den unbenutzt gebliebenen Drucksachen bis zum 25. Juli an das Sta- 
tistische Landesamt einzusenden. 
§ 10. Das Statistische Landesamt hat die von den Amtshauptmannschaften und 
Stadträten eingesandten Zählkarten einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen und 
die nötig erscheinenden Berichtigungen und Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichen 
Falles durch unmittelbares Vernehmen mit den Gemeindebehörden, welche verpflichtet 
sind, die Rückfragen mit tunlichster Beschleunigung ordnungsgemäß zu erledigen. 
Das Statistische Landesamt hat sodann das geprüfte Zählungsmaterial zu bearbeiten 
und die für die Reichsstatistik aufzustellende Ubersicht dem Kaiserlichen Statistischen 
Amte bis zu der festgesetzten Frist zu übersenden. 
Dresden, den 3. Juni 1914. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
□ 
8 6 des Reichsgesetzes, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte 
von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei; 
vom 20. Mai 1914. 
Seifert. 
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahr- 
heitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm 
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