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3) Die im Art. 2, 8 1 geforderte Bescheinigung hat für Sächsische Autoren und Ver-
leger nur in der beglaubigten Abschrift des Verlagscheins zu bestehen.
4) Alle im Art. 2 erwähnten Zeugnisse sind kosten= und stempelfrei auszustellen.
5)) Auf die Aufführung bereits gedruckter dramatischer und musikalischer Werke in
Sachsen leidet Art. 3 so lange keine Anwendung, als der Schutz gegen unbefugte Auf-
führung in Sachsen gesetzlich auf ungedruckte Werke beschränkt ist.
6) Wegen der Bestimmungen im Art. 4 gilt genau dasselbe, was in Punct 3, 4, 5
und 6 der Verordnung vom 5ten December 1855 rücksichtlich der gleichlautenden Bestimm-
ungen des Vertrags mit England gesagt ist.
7) Zu Ausführung des Art. 1 4 haben alle Buchhändler (Verleger, Sortiments-
händler und Commissionäre) und Drucker, in deren Besitze sich vollendete oder angefangene
Nachbildungen Französischer Originale befinden, welche nach diesem Vertrage künftig als
Nachdrucke anzusehen sein werden, gleichviel ob dieselben im In= oder Auslande erzeugt
sind, binnen vierzehn Tagen nach Erscheinen gegenwärtiger Verordnung vollständige Ver-
zeichnisse aufzustellen, in welchen die von jeder dieser Nachbildungen auf ihrem Lager befind-
liche Anzahl von Eremplaren anzugeben ist. Dabei sind von den Verlegern die in ihrem
Verlage erschienenen und noch erscheinenden oder von ihnen mit Verlagsrecht erworbenen
noch unvollendeten Werke und periodischen Schriften unter Angabe sowohl der von jedem
Bande oder Theile, jedem Hefte oder jeder Nummer auf dem Lager befindlichen Eremplar-
zahl als der Stärke der Auflage des letzten erschienenen Bandes, Theiles oder Heftes, oder
der letzten erschienenen Nummer in einem besonderen Verzeichnisse zusammenzustellen. Diese
Verzeichnisse sind der competenten Verwaltungsbehörde zu übergeben. Auf Grund dieser
Verzeichnisse wird dann die Verwaltungsbehörde so schleunig als thunlich und jedenfalls bis
zum 1 Iten Juli bei den Buchhändlern und Druckern selbst jedes der vorräthigen Eremplare
an einer geeigneten Stelle mit dem ihr deshalb zur Verfügung zu stellenden Stempel be-
drucken. Von Orten, wo sich nur einzelne Buchhändler und bei diesen abzustempelnde Erem-
plare nur in geringer Anzahl vorfinden, können die abzustempelnden Bücher nebst den Ver-
zeichnissen gleich zur Kreisdirection behufs der Abstempelung eingesendet werden.
Sobald von den in die Verlagsconten aufgenommenen unvollendeten oder periodischen
Werken ein neuer Band, eine neue Lieferung oder Nummer fertig wird, haben die Verleger
der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen und die Verwaltungsbehörde hat dann von
jeder dieser Fortsetzungen eine der im Verzeichnisse angegebenen Stärke der Auflage gleich
kommende Anzahl von Exremplaren ohne Zeitverlust abzustempeln. Für periodische Schriften
und Journale gilt dieß jedoch nur bis zu Beendigung des laufenden Jahrganges.
8) Die Verzeichnisse der Platten, Steine und Holzschnitte sind von den Verzeichnissen
der Bücher getrennt zu halten, in denselben aber anzugeben, ob dieselben zu einem illustrir-