Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(110 ) 
3) Die im Art. 2, 8 1 geforderte Bescheinigung hat für Sächsische Autoren und Ver- 
leger nur in der beglaubigten Abschrift des Verlagscheins zu bestehen. 
4) Alle im Art. 2 erwähnten Zeugnisse sind kosten= und stempelfrei auszustellen. 
5)) Auf die Aufführung bereits gedruckter dramatischer und musikalischer Werke in 
Sachsen leidet Art. 3 so lange keine Anwendung, als der Schutz gegen unbefugte Auf- 
führung in Sachsen gesetzlich auf ungedruckte Werke beschränkt ist. 
6) Wegen der Bestimmungen im Art. 4 gilt genau dasselbe, was in Punct 3, 4, 5 
und 6 der Verordnung vom 5ten December 1855 rücksichtlich der gleichlautenden Bestimm- 
ungen des Vertrags mit England gesagt ist. 
7) Zu Ausführung des Art. 1 4 haben alle Buchhändler (Verleger, Sortiments- 
händler und Commissionäre) und Drucker, in deren Besitze sich vollendete oder angefangene 
Nachbildungen Französischer Originale befinden, welche nach diesem Vertrage künftig als 
Nachdrucke anzusehen sein werden, gleichviel ob dieselben im In= oder Auslande erzeugt 
sind, binnen vierzehn Tagen nach Erscheinen gegenwärtiger Verordnung vollständige Ver- 
zeichnisse aufzustellen, in welchen die von jeder dieser Nachbildungen auf ihrem Lager befind- 
liche Anzahl von Eremplaren anzugeben ist. Dabei sind von den Verlegern die in ihrem 
Verlage erschienenen und noch erscheinenden oder von ihnen mit Verlagsrecht erworbenen 
noch unvollendeten Werke und periodischen Schriften unter Angabe sowohl der von jedem 
Bande oder Theile, jedem Hefte oder jeder Nummer auf dem Lager befindlichen Eremplar- 
zahl als der Stärke der Auflage des letzten erschienenen Bandes, Theiles oder Heftes, oder 
der letzten erschienenen Nummer in einem besonderen Verzeichnisse zusammenzustellen. Diese 
Verzeichnisse sind der competenten Verwaltungsbehörde zu übergeben. Auf Grund dieser 
Verzeichnisse wird dann die Verwaltungsbehörde so schleunig als thunlich und jedenfalls bis 
zum 1 Iten Juli bei den Buchhändlern und Druckern selbst jedes der vorräthigen Eremplare 
an einer geeigneten Stelle mit dem ihr deshalb zur Verfügung zu stellenden Stempel be- 
drucken. Von Orten, wo sich nur einzelne Buchhändler und bei diesen abzustempelnde Erem- 
plare nur in geringer Anzahl vorfinden, können die abzustempelnden Bücher nebst den Ver- 
zeichnissen gleich zur Kreisdirection behufs der Abstempelung eingesendet werden. 
Sobald von den in die Verlagsconten aufgenommenen unvollendeten oder periodischen 
Werken ein neuer Band, eine neue Lieferung oder Nummer fertig wird, haben die Verleger 
der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen und die Verwaltungsbehörde hat dann von 
jeder dieser Fortsetzungen eine der im Verzeichnisse angegebenen Stärke der Auflage gleich 
kommende Anzahl von Exremplaren ohne Zeitverlust abzustempeln. Für periodische Schriften 
und Journale gilt dieß jedoch nur bis zu Beendigung des laufenden Jahrganges. 
8) Die Verzeichnisse der Platten, Steine und Holzschnitte sind von den Verzeichnissen 
der Bücher getrennt zu halten, in denselben aber anzugeben, ob dieselben zu einem illustrir-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.