Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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#11. Die Wirksamkeit der Commission als Prüfungsbehörde (§ 4, 3) begreift 
zur Zeit und vorbehältlich der durch das § 9 gedachte Gesetz deshalb zu treffenden ver- 
änderten Bestimmung die Prüfung 
1) derjenigen, welche, neben der Ausübung der Thierheilkunde überhaupt, sich zu- 
gleich zu Uebernahme gerichtlicher und polizeilicher Verrichtungen im Bereiche des 
Veterinärwesens, sowie zur Bewerbung um bezirksthierärztliche Stellen im Allge- 
meinen zu gqualificiren wünschen; 
2) derjenigen, welche zur Anstellung als Bezirksthierärzte, desgleichen als Roßärzte 
und beziehendlich als Oberroßarzt für die Armee designirt sind, letzterer, insoweit 
sie von dem Kriegsministerium der Commission zur Prüfung überwiesen werden; 
3) derjenigen, welche, um als Meister bei einer inländischen Schmiedeinnung oder als 
blose Thierärzte die Berechtigung zur Ausübung des Hufbeschlags zu gewinnen, 
eine Prüfung über ihre desfallsige Befähigung zu bestehen haben; 
4) derjenigen, welche, ohne geprüfte Thierärzte zu sein, die Berechtigung zur Ausübung 
des Viehschnitts nach der Verordnung vom 2ten October 1826 zu erlangen 
wünschen. 
Die Prüfungen unter 1 und 2 erfolgen vor dem, beziehendlich durch den Hinzutritt 
eines oder mehrerer der im § 1 bezeichneten außerordentlichen Mitglieder namentlich des 
Oberroßarztes bei Prüfungen der zu Militärroßärzten designirten Individuen, sowie 
der anderen, bei der Prüfung betheiligten Lehrer der Thierarzneischule verstärkten Plenum 
der Commission; die Prüfungen unter 3 und 4 dagegen vor einer Deputation der letzte- 
ren, welche aus dem Landesthierarzte und zwei, von dem Vorsitzenden bestimmten Lehrern 
der Thierarzneischule besteht. Bei Prüfung von Militärpersonen ist jedesmal der Ober- 
roßarzt zuzuziehen. 
In Ansehung des Prüfungsverfahrens, der Censuren, und der Prüfungsgebühren sind 
bis zu Erlassung eines neuen Regulativs die bisher üblich gewesenen Normen in Anwend- 
ung zu bringen. 
12. In der Eigenschaft als begutachtende und ausführende Behörde in 
Veterinärangelegenheiten (§ 4, 4) tritt die Commission für das Veterinärwesen in der 
Regel erst auf eine vom Ministerium des Innern oder einer Kreisdirection dazu erhaltene 
Veranlassung und innerhalb der Grenzen des ihr ertheilten Auftrags, beziehendlich der an 
sie ergangenen Requisition, in Thätigkeit. 
Sowie sie aber dazu berufen und verpflichtet ist, sich von dem Zustande des Veterinär- 
wesens im Lande nach allen Richtungen hin selbstständig in fortlaufender Kenntniß zu er- 
halten und dasselbe in seinen wechselnden Erscheinungen aufmerksam zu verfolgen, nicht 
minder mit den Fortschritten des Auslandes auf dem Gebiete der practischen Veterinärpolizei
	        
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