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im Zusammenhange zu bleiben, so steht es ihr auch zu, die auf diesem Wege gewonnenen
Ergebnisse, auch unaufgefordert, theils zu gutachtlichen Berichten und Vorschlägen an die
vorgesetzte Behörde, zu verarbeiten, theils davon sonst, in der geeigneten Weise, anregenden
Gebrauch zu machen.
Insbesondere wird sie von den durch die periodischen oder auch auf Anlaß specieller
Fälle erstatteten Anzeigen der Bezirksthierärzte, sowie durch die Revisionsreisen des Landes-
thierarztes zu ihrer Kenntniß kommenden Thatsachen und Erfahrungen Gelegenheit nehmen,
die betreffenden Behörden auf vorhandene Uebelstände und Gebrechen im Bereiche des Vete-
rinärwesens aufmerksam zu machen und zu deren Abstellung die geeigneten örtlichen oder
allgemeinen Maaßregeln zu beantragen.
Für die in den Wirkungskreis des Landesculturraths und der landwirthschaftlichen
Vereine fallenden, die Veterinärwissenschaft und Veterinärpolizei berührenden Gegenstände,
hat sie den genannten Stellen, auf Ersuchen, ihren sachkundigen Beirath zu gewähren.
Das regelmäßige Organ für den deshalb einzuleitenden, so viel thunlich mündlich zu pfle-
genden Geschäftsverkehr, bildet der Landesthierarzt, der zu dem Ende den Sitzungen der
landwirthschaftlichen Vereine und beziehendlich des Landesculturraths, sofern er nicht dem
letzteren überhaupt als Mitglied angehört, von Zeit zu Zeit auf deshalb an ihn ergehende
Einladung beizuwohnen und an den Berathungen sich persönlich zu betheiligen hat.
13. JIv gerichtlichen Fällen, in denen es zum Behufe der richterlichen Entscheid-
ung eines Streitfalls oder auch der Ertheilung eines Straferkenntnisses auf Beurtheilung
technischer, in das veterinärärztliche Gebiet einschlagender Fragen ankommt, ist die Com-
mission gehalten, den unteren und oberen Gerichtsbehörden, einschließlich der Kriegsgerichte,
auf Erfordern sachverständige Gutachten und Super-Arbitrien abzugeben. Die technischen
Mitglieder der Commission, ingleichen die sonst bei dem veterinärwissenschaftlichen Unter-
richte betheiligten Lehrer der Thierarzneischule, sind für diese Richtung ihrer Berufsthätig-
keit im Allgemeinen eidlich in Pflicht zu nehmen.
§6 4. Die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung treten mit dem üisten October
1856 in Wirksamkeit.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 1 Aten Juni 1856.
Ministerium des Innern.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. S
eiß.