Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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wegen Verlängerung der Chemnitzer Stadtbank und wegen Bestätigung eines 
Nachtrags zu den Statuten derselben; 
vom 28sten Mai 1856. 
W, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
220. 20. 26c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien ver Justiz und des 
Innern das Fortbestehen ver Chemnitzer Stadtbank auch über das Jahr 1856 hinaus 
und bis zu dem 1 2ten März 1859 gestattet, auch dem von dem Stadtrathe zu Chemnitz 
vorgelegten, hier anliegenden fernerweiten Nachtrage zu den mittelst Decrets vom 1 #ten 
August 1848 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1848, Seite 172 fg.) bestä- 
tigten Statuten der Chemnitzer Stadtbank Unsere Genehmigung dergestalt ertheilt haben, 
daß der darin enthaltenen Bestimmung wegen Bildung eines Reservefonds genau nach- 
gegangen werde. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Koniglichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 2 Lsten Mai 1856. 
Johann. 
Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
· Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Zu den mittelst Allerhöchsten Decrets vom 19ten August 1848 bestätigten Sta— 
tuten der Chemnitzer Stadtbank ist von dem Rathe der Stadt Chemnitz unter Zustimmung 
des größeren Bürgerausschusses Namens der Stadtgemeinde fernerweit folgender 
Nachtrag 
vereinbart worden: 
„Der seit dem Bestehen der Chemnitzer Stadtbank bis jetzt angesammelte und 
künftig sich noch ergebende Reinertrag wird bis zum 12ten März 1859 der
	        
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