Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(151) 
MÆ 43) Verordnung, 
die Sächsisch-Schlesische Staatseisenbahn betreffend; 
vom 1bten Juli 1856. 
Nachdem sich die Nothwendigkeit ergeben hat, aus Rücksichten auf die Sicherheit und 
Ordnung des Betriebes auf der Saächsisch-Schlesischen Staatseisenbahn die dermalen bei 
Station Nr. 103 befindliche hölzerne Brücke über den Einschnitt bei Dolgewitz nach 
Station Nr. 101, und hiermit in Verbindung den von Dolgewitz aus darüber führenden 
Communicationsweg zu verlegen, so wird auf Grund des Gesetzes vom 2 1sten Juli 1855, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen be- 
treffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 120 fg.) mit Aller- 
höchster Genehmigung andurch verordnet, wie folgt: 
1. Auf den gedachten, nach Maaßgabe des von dem Ministerium des Innern geneh- 
migten Grundrisses in Dolgewitzer Flur auszuführenden Verlegungsbau sind nach § 1 des 
Gesetzes vom 2sten Juli 1855 in Bezug auf die Abtretung des dazu erforderlichen 
Grundeigenthums die Bestimmungen des Gesetzes vom 3ten Juli 1835, die Abtretung 
des zu Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis 
zur Landesgrenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend, 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 371) dergestalt anzuwenden, 
daß, insoweit solche durch das Gesetz vom hten September 1843, die Einführung des 
neuen Grundsteuersystems betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, 
Seite 97), ferner durch das Gesetz vom 6ten November 1843, die Grund= und Hypo- 
thekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1843, Seite 189) und durch das Gesetz vom 30sten November 1843, die 
Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1843, Seite 255) Abänderungen erlitten haben, die einschlagenden Bestimmungen dieser 
späteren Gesetze an die Stelle treten. 
2. In Beziehung auf das bei der Expropriation für diesen Verlegungsbau zu be- 
folgende Verfahren ist denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1835, Seite 374 fg.), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Ver- 
ordnungen vom 1 ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836,
	        
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