Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(161) 
Uebrigens sind die Staatsanwälte verpflichtet, wenn Verbrechen der gedachten Art zu 
ihrer Kenntniß gelangen, hiervon die betreffende Vormundschaftsbehörde in Kenntniß zu 
setzen. Dieselbe Verpflichtung liegt den Gerichten ob, insoweit sie nicht selbst die betreffende 
Vormundschaftsbehörde bilden. 
827. 
Zu Art. 34 der Strafproceßordnung. 
Ist der Staatsanwalt nach dem Schlußsatze im Artikel 246 des Strafgesetzbuchs zur 
strafrechtlichen Verfolgung der daselbst gedachten Ehrverletzungen ermächtigt worden, so 
gelten über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft dieselben Vorschriften, welche in der 
Strafproceßordnung für diese Mitwirkung bei den von amtswegen zu untersuchenden Ver— 
brechen ertheilt worden sind. 
828. 
Zu Art. 40 Absatz 3 der Strafproceßordnung. 
Ueber die Erheblichkeit der Gründe, aus denen der Vertheidiger den Auftrag ablehnt, 
hat dasjenige Gericht, woselbst die Untersuchung anhängig ist, zu entscheiden. Als Rechts— 
mittel gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wegen deren den Bestimmungen 
des Artikels 97 fg. nachzugehen ist. 
829. 
Zu Art. 42 Absatz 4 der Strafproceßordnung. 
Wenn dem Angeschuldigten selbst die Acten zur Einsichtsnahme vorgelegt werden, so 
hat er deshalb noch kein Recht, die Vorlegung von einzelnen Ueberführungsstücken, z. B. 
falschen Urkunden, zu verlangen; vielmehr sind ihm solche hierbei auf Berlangen, unter 
Beobachtung der erforderlichen Vorsicht, nur vorzuzeigen. 
830. 
Zu Art. 42 Absatz 4 der Strafproceßordnung. 
Die Einsicht der staatsanwaltschaftlichen Acten kann weder von dem Angeklagten oder 
dessen Vertheidiger, noch von sonst einer in der Untersuchung betheiligten Person oder deren 
Vertreter, noch auch von den Gerichten beansprucht werden. 
31. 
Zu Art. 55 und 6 % Strafproceßordnung. 
Wird dem Bezirksgerichte oder der Staatsanwaltschaft bekannt, daß wider denselben 
Angeklagten bei einem anderen Bezirksgerichte eine Untersuchung wegen eines anderen Ver- 
brechens bereits anhängig ist, und stellt sich die Vereinigung beider Untersuchungen bei 
einem dieser Bezirksgerichte behufs der gleichzeitigen Fortstellung und Aburtheilung als 
angemessen dar, so ist behufs der Vereinigung beider Untersuchungen ein Auftrag hierzu 
bei dem Oberappellationsgerichte nach Art. 61 auszuwirken. 
1856. 27
	        
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