164 )
Artikel 10 8 des Strafgesetzbuchs gedachten Vergehen oder auch, soviel die Geistlichen und
Schullehrer anlangt, wegen eines nur auf Antrag zu untersuchenden fleischlichen Verbrechens
beschlossen, so hat der Untersuchungsrichter hierüber Anzeige an die dem Angeschuldigten
vorgesetzte Dienstbehörde zu erstatten.
" 840.
Zu Art. 125, 235 der Strafproceßordnung.
Die Vollziehung der von dem Bezirksgerichte oder dem Oberappellationsgerichte er-
theilten, auf die Einstellung der Untersuchung gerichteten Entscheidungen liegt dem Unter-
suchungsrichter ob.
841.
Zu Art. 128 der Strafproceßordnung.
Bei der Wahl von Urkundspersonen ist vorzugsweise das Augenmerk auf selbstständige
Gemeindemitglieder des betreffenden Orts oder eines der nächsten im Gerichtsbezirke ge—
legenen Orte zu richten.
Die Urkundspersonen sind mittels Eides dahin zu verpflichten, daß sie auf Alles, was
bei den gerichtlichen Handlungen, zu denen sie beigezogen werden, ausgesagt und vor—
genommen werden wird oder sonst fich ereignet, volle Aufmerksamkeit richten und dasjenige,
was ihnen im Laufe derselben in Folge ihrer amtlichen Stellung bekannt geworden ist, nicht
ohne Genehmigung des Gerichts anderen Personen mittheilen wollen.
842.
Zu Art. 131 der Strafproceßordnung.
Die Protocollaufnahme mittels Dictirens ist unter den im Gesetze vom Zten Juli 1840
6 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 129) bestimmten Voraussetzungen auch ferner-
hin gestattet. Nicht minder können Accessisten zur Aufnahme von Protocollen verwendet
werden. Es sollen jedoch die Protocolle in der Hauptverhandlung und in den Verhand-
lungsterminen nur von verpflichteten Protocollanten aufgenommen werden.
843.
Zu Art. 142 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 der Strafproceßordnung.
Die Gerichts= und Polizeibehörden werden angewiesen, von dem ihnen hier eingerdum-
ten Befugnisse, die Entfernung aus der Wohnung, beziehendlich aus dem Orte zu verbieten,
nur in sehr dringenden Fällen Gebrauch zu machen.
844.
Zu Art. 147 der Strafproceßordnung.
Die Bestellung des Pflegers erfolgt durch den ordentlichen Richter des Abwesenden.
Vor der Wahl desselben sind die Angehörigen des Letzteren, wenn solches ohne Schwierig—