Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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In gleicher Maaße ist bei der Abhörung der im Artikel 2 13, Absatz 1 genannten 
Personen zu verfahren. 
" 856. 
Zu Art. 215 fg. der Strafproceßordnung. 
Soll eine Militärperson als Zeuge abgehört werden, so ist das zuständige Kriegsgericht 
behufs der Abhörung derselben zu requiriren, insofern nicht die Abhörung durch das Civil— 
gericht, insbesondere bei Gegenüberstellungen, im Interesse der Untersuchung liegt oder die 
Abhörung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgen soll. In diesen Fällen ist die Ge— 
stellung des Zeugen vor das Civilgericht bei dem Kriegsgerichte zu beantragen und von 
letzterem dem Antrage statt zu geben, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen. 
Wegen Vorladung und Abhörung beurlaubter Militärpersonen durch ein Civilgericht 
bewendet es auch ferner bei den Bestimmungen im § 39 des Gesetzes C. vom 28sten 
Januar 1835 und §& 8 der Ausführungsverordnung vom 2ten April 1835. 
* 57. 
Zu Art. 218 der Strafproceßordnung. 
Der Gefängnißzwang bei unbegründeter Zeugnißverweigerung in gerichtlichen Unter- 
suchungssachen kann nur von dem Gerichte verfügt werden. Es haben daher die Staats- 
anwälte und Polizeibehörden, wenn ein von ihnen zum Zeugniß aufgerufener Zeuge das 
Zeugniß verweigert, an das Gerichtsamt des Wohnorts des Zeugen mit dem Antrage auf 
Einleitung des geordneten Verfahrens gegen den Zeugen sich zu wenden. Das Gericht 
entscheidet über den Antrag nach erfolgter Vernehmung des Zeugen. 
* 58. 
Zu Art. 224 der Strafproceßordnung. 
Bei Eidesleistungen von Israeliten ist auch ferner den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 30sten Mai 1840, das bei Eidesleistungen der Juden zu beobachtende Verfahren 
betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 90) nachzugeben. Es leidet aber die im 
§&9 b dieses Gesetzes enthaltene Bestimmung auf alle Strafsachen, auch wenn eine höhere 
Strafe, als die daselbst erwähnte, in Aussicht steht, Anwendung. (Vergl. noch § 95 
dieser Ausführungsverordnung). 
Uebrigens ist zu den Zeugeneiden (§ 9 d des angezogenen Gesetzes) auch die eidliche 
Bestärkung des Verletzten zu rechnen. 
Die Gerichte werden behufs der Abnahme von Eiden überhaupt annoch auf die Ver- 
ordnung vom 1 lten Juni 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 96), welche auch 
ferner gehörig in Obacht zu nehmen ist, verwiesen.
	        
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