Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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urtheilte gegen das Strafurtheil Rechtsmittel eingewendet, so ist der gedachten Anzeige, 
um die Entscheidung über das Rechtsmittel durch Beifügung der Acten nicht aufzuhalten, 
nur eine Abschrift des Straferkenntnisses nebst den Entscheidungsgründen beizufügen. 
Nicht minder hat das Gericht von dem Ausgange einer wegen Medicasterei (Art. 164 
des Strafgesetzbuchs) eingeleiteten Untersuchung, ohne Unterschied, ob ein verurtheilendes 
Erkenntniß ergangen ist oder nicht, den betreffenden Bezirksarzt in Kenntniß zu setzen. 
890. 
Zu Art. 421 der Strafproceßordnung. 
Der Antrag auf Ertheilung des Nachtragserkenntnisses ist bei dem, im Art. 421 be— 
stimmten Gerichte von der Staatsanwaltschaft zu stellen. 
Die Letztere hat zu diesem Behufe sich an die Gerichte, von welchen die übrigen Straf- 
erkenntnisse gesprochen worden sind, wegen Mittheilung der dießfalls ergangenen Acten zu 
wenden und sodann dieselben an das Gericht, von welchem das Nachtragserkenntniß zu 
ertheilen ist, abzugeben. Bei Rücksendung der Acten durch die Staatsanwaltschaft hat die 
letztere zugleich die Gerichte von dem Inhalte des Nachtragserkenntnisses und beziehendlich 
der Entscheidung des Oberappellationsgerichts in Kenntniß zu setzen. 
Das Gericht, welches das Nachtragserkenntniß ertheilt, hat von den einzelnen Erkennt- 
nissen der übrigen Gerichte Abschrift zu seinen Acten zu nehmen. 
Die Vollstreckung der Gesammtstrafe erfolgt durch das Gericht, welches dieselbe erkannt 
hat, es wäre denn, daß der Verurtheilte bei einem anderen Gerichte in Haft sich befindet. 
In diesem Falle erfolgt die Vollstreckung durch das Letztere. 
Ist in den verschiedenen Erkenntnissen auf eine gleiche Strafe erkannt worden, so ist 
das Nachtragserkenntniß von demjenigen Gerichte zu ertheilen, welches das letzte dieser 
Erkenntnisse gesprochen hat. 
891. 
Zu Art. 423 der Strafproceßordnung und 
Art. 77, 78 fg. des Strafgesetzbuchs. 
Was in Art. 77 und 78 fg. des Strafgesetzbuchs über zusammentreffende Verbrechen 
bestimmt ist, leidet auf Verwaltungsstrafsachen, auch wenn in denselben Justizbehörden er- 
kennen, serner auf solche Handlungen, welche in der Strafproceßordnung oder in sonstigen 
Gesetzen mit Ordnungsstrafen bedroht sind, insonderheit auch auf den Bruch des Hand- 
gelöbnisses (Strafproceßordnung Art. 157), nicht Anwendung, vielmehr werden die wegen 
solcher Vergeben verwirkten Strafen, auch wenn dieselben gleichzeitig mit begangenen Ver- 
brechen zur Bestrafung gelangen, gesondert erkannt, und neben der wegen concurrirender 
Verbrechen verwirkten Strafe vollstreckt.
	        
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